RS OGH 1999/12/20 1Bkd11/99, 7Bkd3/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 I
RAO §9 Abs1
StGB §114 Abs2
StGB §115 Abs3

Rechtssatz

1. Auch ein Rechtsanwalt, der sich infolge Entrüstung über das Verhalten eines anderen in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise zu einer Beleidigung oder Beschimpfung hinreißen lässt, kann einen Entschuldigungsgrund für sich geltend machen.

2. Selbst das Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung kann unter besonderen Umständen entschuldbar sein, zumal § 9 Abs 1 RAO durch die Wendung "was er zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet" deutlich auf sein Ermessen hinweist, was der subjektiven Tatseite eine besondere Bedeutung verleiht; trotzdem ist für schriftliche Ehrenbeleidigungen wie Herabsetzungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, Verspottungen etc. grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen, also darauf, wie die schriftliche Mitteilung objektiv zu verstehen ist und wie sie daher auch vom Empfänger verstanden werden konnte. Bei Mehrdeutigkeit muss sich der Schreiber die für ihn ungünstige Auslegung zurechnen lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 11/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 1 Bkd 11/99
  • 7 Bkd 3/01
    Entscheidungstext OGH 18.06.2001 7 Bkd 3/01
    nur: 2. Selbst das Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung kann unter besonderen Umständen entschuldbar sein, zumal § 9 Abs 1 RAO durch die Wendung "was er zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet" deutlich auf sein Ermessen hinweist, was der subjektiven Tatseite eine besondere Bedeutung verleiht; trotzdem ist für schriftliche Ehrenbeleidigungen wie Herabsetzungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, Verspottungen etc. grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen, also darauf, wie die schriftliche Mitteilung objektiv zu verstehen ist und wie sie daher auch vom Empfänger verstanden werden konnte. Bei Mehrdeutigkeit muss sich der Schreiber die für ihn ungünstige Auslegung zurechnen lassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113268

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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