Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E012 EG Art12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des JS in T, vertreten durch Dr. Andreas Alzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien vom 14. Mai 2002, Zl. 31/14-01/02, betreffend Nostrifizierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer (ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich) steht nach abgelegter Lehramtsprüfung für die Fächer Mathematik und Werkerziehung seit dem Jahr 1977 als Lehrer an Hauptschulen in Österreich im Schuldienst. Nach einem von der Universität Derby, Großbritannien, veranstalteten Studium, dessen Lehrveranstaltungen in Österreich abgehalten wurden, wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2001 zum Master of Education (M.Ed.) graduiert. Am 26. April 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien einen Antrag auf Nostrifikation dieses akademischen Grades als Magister der Philosophie (Mag.phil.) mit der "ersten Studienrichtung: Pädagogik" und der "zweiten Studienrichtung: FK". Mit Bescheid der Vizestudiendekanin der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien vom 5. November 2001 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nach § 70 Abs. 2 Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 (UniStG), der Antrag auf Nostrifizierung den Nachweis voraussetze, dass diese zwingend für die Berufsausübung des Antragstellers in Österreich erforderlich ist, eine "Anrechnung" aber "im Rahmen der EU nicht mehr nötig (ist), da Absolvent/inn/en diesen Grad mit den dazugehörigen Berufsberechtigungen in das je andere EU-Land laut EU-Recht mitnehmen können".Der Beschwerdeführer (ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich) steht nach abgelegter Lehramtsprüfung für die Fächer Mathematik und Werkerziehung seit dem Jahr 1977 als Lehrer an Hauptschulen in Österreich im Schuldienst. Nach einem von der Universität Derby, Großbritannien, veranstalteten Studium, dessen Lehrveranstaltungen in Österreich abgehalten wurden, wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2001 zum Master of Education (M.Ed.) graduiert. Am 26. April 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien einen Antrag auf Nostrifikation dieses akademischen Grades als Magister der Philosophie (Mag.phil.) mit der "ersten Studienrichtung: Pädagogik" und der "zweiten Studienrichtung: FK". Mit Bescheid der Vizestudiendekanin der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien vom 5. November 2001 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Paragraph 70, Absatz 2, Universitätsstudiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, (UniStG), der Antrag auf Nostrifizierung den Nachweis voraussetze, dass diese zwingend für die Berufsausübung des Antragstellers in Österreich erforderlich ist, eine "Anrechnung" aber "im Rahmen der EU nicht mehr nötig (ist), da Absolvent/inn/en diesen Grad mit den dazugehörigen Berufsberechtigungen in das je andere EU-Land laut EU-Recht mitnehmen können".
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Behörde habe nicht erhoben, ob die beantragte Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung erforderlich sei. Die Behörde erster Instanz hätte die Pflicht gehabt, im Weg des Ermittlungsverfahrens zu klären, inwieweit diese materielle Voraussetzung vorliege. Der Beschwerdeführer habe seiner Mitwirkungspflicht insofern Genüge getan, als er mit sämtlichen Unterlagen versehen persönlich bei der Behörde erschienen sei und sämtliche formale Voraussetzungen (Antrag, Beilagen, Gebühren) erfüllt habe. Im Wege der Manuduktion nach § 13 AVG hätte die Behörde die Pflicht gehabt, den Antragsteller auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufmerksam zu machen. Daher sei sein Antrag zu Unrecht zurückgewiesen worden. Es könne dem Beschwerdeführer nämlich "nicht zugemutet werden ..., sich nur deshalb um einen Dienstposten zu bewerben, damit ihm formal von der für die Vergabe zuständigen Behörde bzw. vom Dienstgeber beschieden würde, dass er die (A-wertigen) Berufsantrittsvoraussetzungen nicht erfüllt". In concreto strebe der Beschwerdeführer seit längerer Zeit eine Professur an einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung bzw. einer Pädagogischen Akademie an, wozu er als Beweis die Absage zu einem Bewerbungsansuchen für eine Stelle an einer Pädagogischen Akademie aus dem Jahr 1986 vorlege. Gerade für diese berufliche Aufstiegschance habe er den Grad des M.Ed. erworben. Für die erfolgreiche Bewerbung für einen A-wertigen Posten (L PA) an einer Pädagogischen Akademie oder verwandten Lehranstalt sei aber der "Vorweis eines inländischen Magistergrades" zwingende Voraussetzung.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Behörde habe nicht erhoben, ob die beantragte Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung erforderlich sei. Die Behörde erster Instanz hätte die Pflicht gehabt, im Weg des Ermittlungsverfahrens zu klären, inwieweit diese materielle Voraussetzung vorliege. Der Beschwerdeführer habe seiner Mitwirkungspflicht insofern Genüge getan, als er mit sämtlichen Unterlagen versehen persönlich bei der Behörde erschienen sei und sämtliche formale Voraussetzungen (Antrag, Beilagen, Gebühren) erfüllt habe. Im Wege der Manuduktion nach Paragraph 13, AVG hätte die Behörde die Pflicht gehabt, den Antragsteller auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufmerksam zu machen. Daher sei sein Antrag zu Unrecht zurückgewiesen worden. Es könne dem Beschwerdeführer nämlich "nicht zugemutet werden ..., sich nur deshalb um einen Dienstposten zu bewerben, damit ihm formal von der für die Vergabe zuständigen Behörde bzw. vom Dienstgeber beschieden würde, dass er die (A-wertigen) Berufsantrittsvoraussetzungen nicht erfüllt". In concreto strebe der Beschwerdeführer seit längerer Zeit eine Professur an einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung bzw. einer Pädagogischen Akademie an, wozu er als Beweis die Absage zu einem Bewerbungsansuchen für eine Stelle an einer Pädagogischen Akademie aus dem Jahr 1986 vorlege. Gerade für diese berufliche Aufstiegschance habe er den Grad des M.Ed. erworben. Für die erfolgreiche Bewerbung für einen A-wertigen Posten (L PA) an einer Pädagogischen Akademie oder verwandten Lehranstalt sei aber der "Vorweis eines inländischen Magistergrades" zwingende Voraussetzung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die zur Aufnahme von Lehrern zuständigen Stellen hätten gemäß Art. 3 der RL 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 die im EU-Ausland erworbene Qualifikation anzuerkennen; somit sei eine Nostrifizierung nicht zwingend notwendig im Sinne des § 70 Abs. 2 UniStG.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die zur Aufnahme von Lehrern zuständigen Stellen hätten gemäß Artikel 3, der RL 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 die im EU-Ausland erworbene Qualifikation anzuerkennen; somit sei eine Nostrifizierung nicht zwingend notwendig im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2, UniStG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1125/02, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend legte der Verfassungsgerichtshof unter anderem dar, es sei nicht als unsachlich anzusehen, wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse darauf abstelle, ob diese Nostrifizierung für die Berufsausübung in Österreich zwingend erforderlich sei. Auch eine allfällige gleichheitswidrige Handhabung der gesetzlichen Regelung - die der Beschwerdeführer aber ohnedies nicht behaupte - wäre jedenfalls nicht der Norm anzulasten.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1125/02, die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend legte der Verfassungsgerichtshof unter anderem dar, es sei nicht als unsachlich anzusehen, wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse darauf abstelle, ob diese Nostrifizierung für die Berufsausübung in Österreich zwingend erforderlich sei. Auch eine allfällige gleichheitswidrige Handhabung der gesetzlichen Regelung - die der Beschwerdeführer aber ohnedies nicht behaupte - wäre jedenfalls nicht der Norm anzulasten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "im Recht auf Anerkennung (Nostrifikation) seines an der Universität Derby erlangten akademischen Grades verletzt, sowie im Recht, nicht auf Grund der fälschlichen Anwendung gemeinschaftswidrigen Rechts bzw der Unterstellung eines gemeinschaftswidrigen Inhaltes diskriminiert zu werden. Des Weiteren sieht er sich im Recht auf eine Sachentscheidung verletzt, sowie im Recht darauf, dass die belangte Behörde ihm nicht in unrichtiger rechtlicher Würdigung die Anerkennung eines ausländischen Diploms für die Ausübung des angestrebten Berufes (Leitungsstelle im Schulwesen) vorenthält, weil nach ihrer Ansicht dies für den Antragsteller im Inland nicht zwingend notwendig sei."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifikation wurde nach dem 1. August 1997, aber vor dem 31. Dezember 2003 eingebracht. Nach § 124 Abs. 7 zweiter und dritter Satz Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sind daher "statt § 90 dieses Gesetzes die §§ 70 bis 73 UniStG anzuwenden".Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifikation wurde nach dem 1. August 1997, aber vor dem 31. Dezember 2003 eingebracht. Nach Paragraph 124, Absatz 7, zweiter und dritter Satz Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, sind daher "statt Paragraph 90, dieses Gesetzes die Paragraphen 70 bis 73 UniStG anzuwenden".
§ 70 UniStG idF BGBl. I Nr. 167/1999 lautet: Paragraph 70, UniStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999, lautet:
....."
Nach § 70 Abs. 2 zweiter Satz Universitäts-Studiengesetz in der Stammfassung BGBl. I Nr. 167/1999 setzte die Antragstellung den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung "zwingend und konkret" für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (588 Blg. NR XX. GP, 96) führten dazu aus, die Nostrifizierung solle in Hinkunft auf jene Fälle eingeschränkt sein, in denen diese für die Berufsausübung in Österreich zwingend erforderlich ist. Dies bedeute, dass insbesondere in jenen Fällen, in denen der Berufszugang auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere auf Grund europäischer Anerkennungsregelungen, ohnehin besteht, ein Nostrifizierungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Der mit dem Nostrifizierungsverfahren verbundene Aufwand solle damit reduziert werden.Nach Paragraph 70, Absatz 2, zweiter Satz Universitäts-Studiengesetz in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999, setzte die Antragstellung den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung "zwingend und konkret" für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (588 Blg. NR römisch zwanzig. GP, 96) führten dazu aus, die Nostrifizierung solle in Hinkunft auf jene Fälle eingeschränkt sein, in denen diese für die Berufsausübung in Österreich zwingend erforderlich ist. Dies bedeute, dass insbesondere in jenen Fällen, in denen der Berufszugang auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere auf Grund europäischer Anerkennungsregelungen, ohnehin besteht, ein Nostrifizierungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Der mit dem Nostrifizierungsverfahren verbundene Aufwand solle damit reduziert werden.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 167/1999 erhielt § 70 Abs. 2 zweiter Satz Universitäts-Studiengesetz die oben wiedergegebene Fassung.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999, erhielt Paragraph 70, Absatz 2, zweiter Satz Universitäts-Studiengesetz die oben wiedergegebene Fassung.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1997 Blg. NR XX. GP) führten dazu aus, mit der Stammfassung des UniStG seien Maßnahmen zur Verringerung von Nostrifizierungsverfahren auf unbedingt erforderliche und zweckgerichtete Fallkonstellationen beschränkt worden. Mit dieser Einschränkung auf "konkret" erforderliche Nostrifizierungsverfahren seien jedoch bereits Härtefälle provoziert worden, die nur durch sehr aufwendige und schwer nachvollziehbare Ermittlungsverfahren zu beheben seien. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen werde es daher nunmehr als ausreichend erachtet, die Zulässigkeit des Nostrifizierungsantrages (nur) von dem "zwingenden" Erfordernis der Nostrifizierung abhängig zu machen.Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1997 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode führten dazu aus, mit der Stammfassung des UniStG seien Maßnahmen zur Verringerung von Nostrifizierungsverfahren auf unbedingt erforderliche und zweckgerichtete Fallkonstellationen beschränkt worden. Mit dieser Einschränkung auf "konkret" erforderliche Nostrifizierungsverfahren seien jedoch bereits Härtefälle provoziert worden, die nur durch sehr aufwendige und schwer nachvollziehbare Ermittlungsverfahren zu beheben seien. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen werde es daher nunmehr als ausreichend erachtet, die Zulässigkeit des Nostrifizierungsantrages (nur) von dem "zwingenden" Erfordernis der Nostrifizierung abhängig zu machen.
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass die Nostrifizierung für die vom Beschwerdeführer angestrebte Berufsausübung in Österreich (dem Berufungsvorbringen zufolge strebt der Beschwerdeführer die Ernennung zum Lehrer an einer Pädagogischen Akademie an) insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, nicht zwingend erforderlich sei.Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass die Nostrifizierung für die vom Beschwerdeführer angestrebte Berufsausübung in Österreich (dem Berufungsvorbringen zufolge strebt der Beschwerdeführer die Ernennung zum Lehrer an einer Pädagogischen Akademie an) insbesondere im Hinblick auf Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, nicht zwingend erforderlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung.
Die RL 89/48 EWG ist ein Regelwerk für die Anerkennung bestimmter Diplome als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten ("reglementierten") Berufen.
Nach Art. 1 RL 89/48/EWG gilt als reglementierter Beruf die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen (lit. c) und als reglementierte berufliche Tätigkeit eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist (lit. d).Nach Artikel eins, RL 89/48/EWG gilt als reglementierter Beruf die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen (Litera c,) und als reglementierte berufliche Tätigkeit eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist (Litera d,).
Die Ernennungserfordernisse für Lehrer an (österreichischen) pädagogischen Akademien (L PA) ergeben sich aus der Anlage 1 zum BDG 1979 erster Satz und Z. 22.Die Ernennungserfordernisse für Lehrer an (österreichischen) pädagogischen Akademien (L PA) ergeben sich aus der Anlage 1 zum BDG 1979 erster Satz und Ziffer 22,
Die bezogenen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
"Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 und 1a) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende"Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (Paragraph 4, Absatz eins und eins a) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende
Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
...
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung:
22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in Lehrtätigkeit: 22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AStG in Lehrtätigkeit:
Erfordernis :
b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom, Lehramt oder Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder ein Lehramt bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende mittlere oder höhere Schule,
c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.
a) eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG), a) eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 UniStG),
b) eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und
c) einschlägige fachdidaktische Publikationen.
..."
Diese Regelungen sind im Hinblick auf § 37a Abs. 1 VBG 1948 auch bei der Aufnahme von Vertragslehrern anzuwenden.Diese Regelungen sind im Hinblick auf Paragraph 37 a, Absatz eins, VBG 1948 auch bei der Aufnahme von Vertragslehrern anzuwenden.
Daraus folgt, dass Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 lit. d erster Satz der Richtlinie bestehen, die die Aufnahme und Ausübung der vom Beschwerdeführer angestrebten beruflichen Tätigkeit eines Lehrers an pädagogischen Akademien an den Besitz eines Diploms binden. Der EuGH hat erst vor kurzem die Anwendbarkeit der Richtlinie 89/48/EWG auf den Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen bejaht (vgl. Urteil vom 29. April 2004, C-102/02, Beutenmüller, Rn 45); es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zufolge angestrebten Beruf eines Lehrers an pädagogischen Akademien um einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG handelt. Die sekundärrechtliche Regelung ist im Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Berufes, dessen Ausübung angestrebt wird, anwendbar (vgl. z. B. auch das Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999, C-234/97, Bobadilla, Rn 17).Daraus folgt, dass Rechtsvorschriften im Sinne des Artikel eins, Litera d, erster Satz der Richtlinie bestehen, die die Aufnahme und Ausübung der vom Beschwerdeführer angestrebten beruflichen Tätigkeit eines Lehrers an pädagogischen Akademien an den Besitz eines Diploms binden. Der EuGH hat erst vor kurzem die Anwendbarkeit der Richtlinie 89/48/EWG auf den Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen bejaht vergleiche Urteil vom 29. April 2004, C-102/02, Beutenmüller, Rn 45); es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zufolge angestrebten Beruf eines Lehrers an pädagogischen Akademien um einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG handelt. Die sekundärrechtliche Regelung ist im Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Berufes, dessen Ausübung angestrebt wird, anwendbar vergleiche z. B. auch das Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999, C-234/97, Bobadilla, Rn 17).
Art. 3 der RL 89/48/EWG lautet wie folgt:Artikel 3, der RL 89/48/EWG lautet wie folgt:
"Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,
a) wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde, oder
b) wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäss Artikel 1 Buchstabe c) und Buchstabe d) Absatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0234 Fernandez de Bobadilla VORABSchlagwor