TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/5 99/10/0142

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E1N;
E3L E06205000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
59/04 EU - EWR;
70/06 Schulunterricht;

Norm

11994NN01/11/D3 EU-Beitrittsvertrag Anh1 11D3 Z2 lita;
11997E010 EG Art10;
11997E249 EG Art249;
31977L0452 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Krankenpflege Art3;
61989CJ0340 Vlassopoulou VORAB;
61991CJ0104 Borrell VORAB;
61994CJ0164 Aranitis VORAB;
61997CJ0234 Fernandez de Bobadilla VORAB;
BerufsreifeprüfungG 1997 §1 Abs1;
BerufsreifeprüfungG 1997 §1 Abs2;
BerufsreifeprüfungG 1997 §1 Abs3;
BerufsreifeprüfungG 1997 §3 Abs1 Z1;
BerufsreifeprüfungG 1997 §3 Abs1 Z2;
BerufsreifeprüfungG 1997 §3 Abs1 Z3;
BerufsreifeprüfungG 1997;
EURallg;
SchUG 1986 §34;
SchUG 1986 §42;
SchUG 1986 §75 Abs1;
SchUG 1986 §75 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs4;
SchUG 1986 §75 Abs5;
SchUG 1986 §75;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Cornelia K in Eugendorf, vertreten durch Krömer & Nusterer Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 16. April 1999, 14.161/16-III/A/4/99, betreffend Nostrifikation eines deutschen Fachabiturs mit der Berufsreifeprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, ihr Hauptwohnsitz ist seit 1985 in Österreich. Nach ihrem Vorbringen besuchte sie von 1975 bis 1977 den sozialen Zweig der staatlichen Fachoberschule Ansbach (Mittelfranken) und legte die Abschlussprüfung für die Fachoberschule Ausbildungsrichtung Sozialwesen ab. Auf Grund dieser Prüfung habe sie das Zeugnis der Fachhochschulreife (30. Juni 1977) und damit die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule zuerkannt erhalten. Anschließend habe die Beschwerdeführerin von 1977 bis 1980 eine öffentliche Krankenpflegerschule in Nürnberg besucht und diese Ausbildung mit dem Staatsexamen als Krankenschwester abgeschlossen. 1980 bis 1985 habe sie als Krankenschwester in einem Krankenhaus in Nürnberg sowie an der Chirurgischen Universitätsklinik und Poliklinik in Tübingen, 1985 und Anfang 1986 als Krankenschwester in der Krankenpflegerschule eines Krankenhauses in Linz und 1986 als Vertragslehrerin beim Land Oberösterreich im Rahmen eines Schulversuchs Integration der Stationshilfenausbildung in den Lehrgang des Behindertenbetreuers gearbeitet. Zwischen 1991 und 1993 sowie seit 1998 sei sie beim Land Salzburg als Vertragsbedienstete (pflegefachliche Aufsicht und Qualitätssicherung der sozialen Dienste im Bundesland und der Stadt Salzburg) beschäftigt; 1995 sei sie in die Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für die Fächer allgemeine Krankenpflege und Hauskrankenpflege eingetragen worden.

Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. Februar 1985 sei die auf Grund des Staatsexamens als Krankenschwester von der Regierung in Mittelfranken in Ansbach am 1. Oktober 1980 ausgestellte Urkunde über die Erlaubnis zur Führung des Berufsbezeichnung Krankenschwester einem nach den in Österreich geltenden Bestimmungen erworbenen Diplom über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Krankenschwester gleichgestellt worden (§ 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl 102/1961); weiters sei ausgesprochen worden, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. berechtigt sei, den Beruf als "Diplomierte Krankenschwester" in Österreich auszuüben.

Im Jahr 1992 habe das Amt der Salzburger Landesregierung angeboten, dass ihre C-wertige Dienststelle unter Einbeziehung weiterer Aufgaben in eine B-wertige Stelle im Sinne des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes umgewandelt werde; Voraussetzung sei allerdings die Nostrifikation des von der Beschwerdeführerin in Deutschland erworbenen Fachabiturs.

Im Jahr 1998 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Nostrifikation ihres deutschen Fachabiturs "als Berufsreifeprüfung im Sinn des Berufsreifeprüfungsgesetzes BGBl. I Nr.  68/1997" (in der Folge: BRPG).

Mit Bescheid vom 16. April 1999 wies die belangte Behörde den Antrag zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Berufsreifeprüfung um eine Prüfung gemäß dem BRPG handle; die Nostrifikation eines ausländischen Zeugnisses mit der Berufsreifeprüfung sei im BRPG nicht vorgesehen. Es bestehe daher diesbezüglich kein subjektives Recht und demgemäß auch keine Parteistellung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; darin wird Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes zufolge - im "einfach gesetzlich gewährleisteten Recht im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung auf Nostrifikation meines deutschen Fachabiturs mit einer Berufsreifeprüfung und in meinem gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Recht auf Nostrifikation meines deutschen Fachabiturs mit der österreichischen Berufsreifeprüfung gemäß Art. 39 (ex Art. 48) und Art. 43 (ex Art. 52) EG - Vertrag sowie der Richtlinie 77/452/ EWG des Rates vom 27. 6. 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechtes und des Rechtes auf freien Dienstleistungsverkehr, Abl. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 1ff in der geltenden Fassung (wie Richtlinie 89/595/ EWG des Rates vom 10. 10. 1989, u. a.)" verletzt. Im Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt ist zu prüfen, ob die von der Beschwerde herangezogenen Regelungen des SchUG, des BRPG, der Art. 39 und 43 EG und der RL 77/452/ EWG des Rates der Beschwerdeführerin das geltend gemachte Recht auf "Nostrifikation des deutschen Fachabiturs mit der österreichischen Berufsreifeprüfung" vermitteln.

In Ausführung des oben wiedergegebenen Beschwerdepunkts trägt die Beschwerde zunächst vor, aus § 1 BRPG und §§ 75 Abs. 1 und 3 sowie 42 Abs. 1 SchUG ergebe sich, dass die Berufsreifeprüfung im Sinne des BRPG eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 SchUG sei, mit der die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule im Sinne des SchUG verbundenen Berechtigungen erworben werden. Somit handle es sich bei einem Zeugnis über die Berufsreifeprüfung um ein Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinn des SchUG gemäß § 75 Abs. 1 SchUG. Aus den Verweisen in § 1 BRPG auf das SchUG ergebe sich, dass die Nostrifikation eines ausländischen Zeugnisses mit der Berufsreifeprüfung nicht notwendigerweise im BRPG selbst geregelt sein müsse; für die Nostrifikation gelte vielmehr § 75 SchUG.

Dem hält die belangte Behörde entgegen, dass das SchUG gemäß § 1 SchUG für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im SchOG geregelten Schularten (ausgenommen die Schulen für Berufstätige und die Akademien) und für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl Nr 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie die Forstfachschule im Sinne des ForstG 1975 gelte. Regelungsinhalt des SchUG sei die Ordnung von Unterricht und Erziehung an den genannten Schulen. § 42 Abs. 1 SchUG lege fest, dass die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden können. Auf eben diese Prüfungsform verweise § 1 Abs. 3 BRPG. Die Berufsreifeprüfung sei - da es keine entsprechende schulische Ausbildung mit diesem Bildungsabschluss gebe - als Externistenprüfung "im Sinne" des § 42 SchUG abzulegen. Dies bedeute, dass - sofern durch das BRPG nicht anderes bestimmt sei - die Bestimmungen über Externistenprüfungen (über die Durchführung, Beurteilung etc) auf die Berufsreifeprüfung sinngemäß anzuwenden seien. Durch diesen Verweis werde die Berufsreifeprüfung jedoch weder zu einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG, noch würden dadurch sämtliche Bestimmungen des SchUG generell auf die Berufsreifeprüfung anwendbar. § 75 SchUG biete die gesetzliche Grundlage für Nostrifikationen mit Prüfungen, die im SchUG in Verbindung mit schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen (zB § 41 SchOG) vorgesehen seien. Obgleich diese Prüfungen auf Grund des § 42 SchUG auch ohne vorhergehenden Schulbesuch - eben als Externistenprüfungen - abgelegt werden könnten, erfolge die Anerkennung der Gleichwertigkeit selbstverständlich mit den im SchUG in Verbindung mit schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen (zB § 41 SchOG) vorgesehenen vergleichbaren Prüfungen (zB mit der Reifeprüfung) und nicht mit den entsprechenden Externistenprüfungen (zB Externistenreifeprüfung). Bei der Berufsreifeprüfung handle es sich aber um keine durch das SchUG in Verbindung mit schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen (zB § 41 SchOG) normierte Prüfung, sondern um eine Prüfung sui generis, deren nähere Determinierung einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten sei. Dass es sich hier um keine (Reife-)Prüfung im Sinne des SchUG handle, ergebe sich auch aus § 1 BRPG, in dem durch eine eigene gesetzliche Bestimmung die Gleichstellung dieser Prüfung mit einer Reifeprüfung auf Grund des SchUG ausgesprochen werde. Ebenso bedürfte aber auch die Zulässigkeit einer Gleichstellung ausländischer Zeugnisse mit der Berufsreifeprüfung einer gesetzlichen Grundlage im BRPG. Eine Anerkennung von Prüfungen als Teile der Berufsreifeprüfung sei jedoch nur in § 8 Abs. 1 und 2 BRPG vorgesehen. Demnach seien Abschlussprüfungen von als gleichwertig anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und erfolgreich abgelegte Teilprüfungen im Rahmen der Reifeprüfung einer höheren Schule, sofern sie in Inhalt und Dauer gleichwertig seien, als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen. Eine Anerkennung anderer als der genannten Prüfungen sei - selbst bei inhaltlicher und umfangmäßiger Gleichwertigkeit - auf Grund der taxativen Aufzählung der Anerkennungsmöglichkeiten in § 8 BRPG unzulässig.

§ 1 BRPG idF BGBl. I Nr. 68/1997 lautet:

"(1) Personen ohne Reifeprüfung, die eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder Krankenpflegeschule oder eine mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinischtechnischen Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben.

(2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.

(3) Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen."

Der mit "Anerkennung von Prüfungen" überschriebene § 8 BRPG lautet:

"(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Teilprüfung(en) der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme zumindest einer Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 anzuerkennen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann einen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung des Landesschulrates als gleichwertig anerkennen, wenn die Lehrgangsausbildung für das betreffende Prüfungsgebiet einer Ausbildung an einer öffentlichen höheren Schule gleichwertig ist. Die Anerkennung ist mit fünf Jahren zu befristen und bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich mit dieser Befristung auszusprechen.

(2) Die erfolgreich abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Reifeprüfung einer höheren Schule ist als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Erfordernissen entspricht.

(3) Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren."

Die Abs. 1 und 2 des mit "Externistenprüfungen" überschriebenen § 42 SchUG idF BGBl. I Nr. 22/1998 lauten:

"1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht."

Die näheren Regelungen über die Zulassung zu Externistenprüfungen und das Prüfungsverfahren finden sich in den Abs. 3 bis 15 des § 42 SchUG und den auf Grund von § 42 Abs. 3 und 15 erlassenen Verordnungen.

§ 75 Abs. 1 erster Satz SchUG bestimmt, dass Zeugnisse über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland auf deren Ansuchen vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen sind (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß § 75 Abs. 3 SchUG hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.

Die Beschwerde verkennt nicht, dass das BRPG keine - etwa dem § 75 SchUG entsprechende - Anordnung der Nostrifikation im Ausland abgelegter Prüfungen "mit der Berufsreifeprüfung" enthält; § 8 BRPG bezieht sich lediglich auf die Anerkennung bestimmter Prüfungen als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung. Die Beschwerde stützt ihre Auffassung, dass das deutsche Fachabitur "als Berufsreifeprüfung im Sinne des BRPG" zu nostrifizieren sei, vielmehr auf den in § 1 Abs. 3 BRPG enthaltenen Verweis auf § 42 SchUG, der - nach der Auffassung der Beschwerde - das gesamte SchUG bzw. wenigstens auch den § 75 SchUG umfasse.

Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Die erwähnte Verweisung auf § 42 SchUG hebt lediglich den Charakter der Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung hervor; damit soll "die Stellung der Berufsreifeprüfung im Rahmen des Schulwesens dokumentiert" werden (vgl. ErlRV 752 BlgNR XX. GP). Der Regelungsgehalt der Vorschrift geht dahin, dass für die Zulassung zur Berufsreifeprüfung, das Prüfungsverfahren und die Beurkundung dieser Prüfung (sowie die weiteren von § 42 SchUG umfassten Bereiche) die Regelungen des § 42 SchUG und der im Grunde dieser Vorschrift erlassenen Verordnungen anzuwenden sind, soweit das BRPG keine abweichenden Anordnungen enthält. Dass sich die Verweisung - über ihren Wortlaut hinaus - auf den gesamten Inhalt des SchUG (und nicht nur den verwiesenen § 42) beziehe, ist schon deshalb auszuschließen, weil die Regelungen des SchUG im Allgemeinen die Rechtsverhältnisse der in (nach Schulstufen organisierten) Schulen aufgenommenen Schüler betreffen; nur ausnahmsweise - etwa in seinem § 42 - enthält das SchUG Regelungen von Rechtsverhältnissen, die nicht an einen aktuellen oder vorhergegangenen Schulbesuch anknüpfen. Die Vorschriften des SchUG über die Nostrifikation (§ 75) sind im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung somit nicht schon deshalb anwendbar, weil der Verweis in § 1 Abs. 3 BRPG sich auf das SchUG seinem gesamten Inhalt nach bezöge.

Einen Verweis auf § 75 SchUG enthält das BRPG nicht; auch aus der zitierten Vorschrift selbst ergibt sich kein Anknüpfungspunkt dafür, dass Zeugnisse über im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder im Ausland abgelegte Prüfungen mit einem Zeugnis über eine Berufsreifeprüfung im Sinne des BRPG als gleichwertig anzuerkennen wären. Bei der Berufsreifeprüfung handelt es sich um ein eigens (im BRPG, in § 42 SchUG sowie den auf der letztgenannten Vorschrift beruhenden Verordnungen) geregeltes Verfahren, in dem - ohne vorangehenden Abschluss der letzten Schulstufe einer höheren Schule - jene Berechtigungen erworben werden können, die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbunden sind (vgl. § 1 Abs. 1 BRPG). Von der Reifeprüfung im Sinne der § 34 ff SchUG unterscheidet sich die Berufsreifeprüfung somit weder in den mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung erworbenen Berechtigungen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BRPG) noch in den inhaltlichen Anforderungen im Rahmen der Teilprüfungen (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BRPG, wonach sich die Prüfungsanforderungen nach den "Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule" zu richten haben), sondern lediglich im Absehen vom Abschluss der letzten Schulstufe einer höheren Schule als Zulassungsvoraussetzung und im Prüfungsverfahren (der "Form" der Prüfung, die im Fall der Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung durchzuführen ist). Gegenstand der im Nostrifikationsverfahren nach § 75 SchUG durchzuführenden Bewertung sind aber nicht die Form der entsprechenden (österreichischen) Prüfung oder die Voraussetzungen der Zulassung zu dieser Prüfung nach österreichischem Recht, sondern - bezogen auf die "Bildungshöhe" (vgl. § 75 Abs. 5 SchUG) -

die "Anforderungen", deren Erfüllung im Hinblick auf die Bedingungen für die Erlangung des ausländischen Zeugnisses, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird, Voraussetzung der Nostrifikation ist (vgl. § 75 Abs. 3 SchUG).

Demgemäß kommt als "Prüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes" in § 75 Abs. 1 erster Satz SchUG (insbesondere) die Reifeprüfung im Sinne der §§ 34 ff SchUG in Betracht; Zeugnisse über eine im Ausland abgelegte Prüfung können - unter den in § 75 Abs. 3 und 4 SchUG normierten Voraussetzungen - insbesondere mit der Reifeprüfung im Sinne der § 34 ff SchUG als gleichwertig anerkannt werden. Das Gesetz enthält aber keinen Anknüpfungspunkt dafür, dass eine im Ausland abgelegte Prüfung einer (österreichischen) Prüfung als gleichwertig anerkannt werde, durch deren Ablegung die mit der Reifeprüfung verbundenen Berechtigungen in einer besonderen Verfahrensform bzw. unter abweichenden Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere als Externistenreifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung) erworben wurde.

Das BRPG und das SchUG vermitteln der Beschwerdeführerin das ausdrücklich geltend gemachte Recht auf Nostrifizierung ihres Fachabiturs "als Berufsreifeprüfung" somit nicht.

Aus dem Umstand, dass § 1 Abs 1 BRPG unter den Ausbildungen, deren erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung für die Ablegung der Berufsreifeprüfung sind, eine "Krankenpflegerschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege" sowie eine "mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Dienst" nennt, leitet die Beschwerdeführerin ab, dass das BPRG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs der Krankenschwester, stehe. Für die Ausübung dieses Berufs gelte die Richtlinie des Rates 77/452/EWG, deren Ziel es sei, in Entsprechung mit Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit sicherzustellen, dass Krankenschwestern und Krankenpfleger, die Angehörige eines Mitgliedstaates seien und dort eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, in den anderen Mitgliedstaaten den gleichberechtigten Zugang zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständige haben. Dies bedeute, dass den betreffenden Krankenschwestern und Krankenpflegern die gleichen Positionen bzw. Stellen mit dem gleichen Entgelt wie Inländern zugänglich sein müssten. Wenn nun im Zusammenhang mit der Krankenschwesternausbildung die Möglichkeit bestehe, durch Ablegung einer Berufsreifeprüfung die mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zu erwerben und auf diese Weise Zugang zu besser bezahlten Stellen im öffentlichen Dienst (z.B. B-wertige statt C-wertige Stellen im Bundes- oder Landesdienst) zu erlangen, dann müsse auch für Personen, die in anderen Mitgliedstaaten derartige Reifeprüfungen abgelegt haben, die Möglichkeit der Anerkennung in Österreich bestehen, da andernfalls eine Diskriminierung entgegen Art. 39ff, 43ff und 49ff EG vorläge.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift darauf, dass die den Zugang zur Tätigkeit als Krankenschwester in Deutschland vermittelnde Urkunde vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Jahr 1985 dem entsprechenden österreichischen Diplom über die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Krankenschwester gleichgestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin im Einklang mit der Richtlinie des Rates 77/452/EWG berechtigt sei, den Beruf als Krankenschwester auszuüben, sei nicht zu erkennen, dass das Vorgehen der österreichischen Behörde in Widerspruch zu dieser Richtlinie stehe.

Aus Art. 10 EG ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle zur Umsetzung einer Richtlinie geeigneten Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch, dass die Behörden der Mitgliedstaaten das nationale Recht soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. die bei Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 79, zitierte Judikatur des EuGH). Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der erwähnten Richtlinie die Verpflichtung, ihr im Hinblick auf die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation die Ausübung des Berufes als Krankenschwester unter den gleichen Bedingungen zu ermöglichen, die für Personen bestehen, die die entsprechende Qualifikation im Inland erworben haben. Das Recht auf Anerkennung des Fachabiturs der Beschwerdeführerin "als Berufsreifeprüfung" vermittelt die Richtlinie jedoch schon aus dem folgenden Grund nicht:

Die in der genannten Richtlinie (in der Fassung Amtsblatt Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 0218) vorgesehene Anerkennung betrifft ausschließlich Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise über die Ausbildung zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger; in Deutschland sind dies "das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflegeschule" sowie die "Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise (...)", in Österreich das " ,Diplom in der allgemeinen Krankenpflege', ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen" (s. Art. 3 der Richtlinie). Eine Verpflichtung zur Nostrifikation bzw. Anerkennung anderer Zeugnisse kann aus der Richtlinie 77/452/EWG daher nicht abgeleitet werden. Ein Zusammenhang des von der Beschwerdeführerin abgelegten Fachabiturs bzw. einer Berufsreifeprüfung mit dem Zugang zum Beruf einer Krankenschwester ist nicht zu sehen; die RL 77/452/EWG des Rates vermittelt somit ebenfalls keinen Anspruch auf Nostrifikation des von der Beschwerdeführerin abgelegten Fachabiturs "mit einer Berufsreifeprüfung".

Die Beschwerdeführerin führt schließlich aus, dass die Art. 39ff EG den Arbeitnehmern das Grundrecht des freien Zugangs zur Beschäftigung einräumten. Der gleichberechtigte Zugang zur Beschäftigung umfasse auch die Gleichbehandlung bei der Qualifikationsprüfung. Solange und soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungen und dergleichen fehlten, dürften die Mitgliedstaaten grundsätzlich besondere Regelungsnachweise verlangen, seien dabei jedoch an bestimmte, vom EuGH zu Art. 39 und 43 EG entwickelten Regeln gebunden. Danach seien die mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, die Freizügigkeit im Rahmen der nationalen Vorschriften zu fördern, insbesondere hinsichtlich der Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Diplome, Prüfungszeugnisse etc. und gegebenenfalls eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Behördenentscheidungen vorzusehen. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG würde auch den Bereich der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und dergleichen umfassen; dabei handle es sich um einen Bereich, in dem die Niederlassungsfreiheit über die Inländergleichbehandlung hinausgehe. Ein generelles Gebot zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Zeugnissen und Abschlüssen bestehe zwar nicht; die gegenseitige Anerkennung ausländischer Diplome sei sekundärrechtlich zu bewerkstelligen. In ungeregelten Bereichen bestehe aber dennoch eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, im Rahmen vorhandener Anerkennungsverfahren die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und dergleichen bei Gleichwertigkeit von innerhalb der Gemeinschaft erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen auszusprechen. Diese Pflicht könne sich zu einer auf den Einzelfall bezogenen Gleichwertigkeitsprüfung verdichten. Entscheidungen im Anerkennungsverfahren seien zu begründen und müssten einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegen. Sofern daher der Beschwerdeführerin nicht bereits durch die Richtlinie 77/452/EWG ein unmittelbares Recht auf Anerkennung bzw. Nostrifikation ihres Zeugnisses der Fachhochschulreife mit dem Zeugnis über die Berufsreifeprüfung begründet werde, so geschehe dies durch Art. 39 ff bzw. 43ff EG.

In Auslegung der Regelungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hat der EuGH - im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufe - den Grundsatz entwickelt, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn bei ihnen die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes beantragt wird, dessen Aufnahme nach den nationalen Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation gebunden ist, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene für die Ausübung dieses Berufes in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die in diesen Diplomen bescheinigte Befähigung mit den nach den nationalen Vorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Mai 1991, C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Rn. 16, vom 7. Mai 1992, C-104/91, Borrell u. a., Slg. 1992, I-3003, Rn. 11, und vom 1. Februar 1996, C - 164/94, Aranitis, Slg. 1996, I - 0135). Das gleiche gilt für berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung nicht kraft rechtlicher Regelung den Besitz eines Diploms voraussetzt. Unter solchen Umständen haben die für die Einstufung von arbeitsuchenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zuständigen Behörden des Aufnahmestaats bei dieser Einstufung, die sich auf die Möglichkeit für diese Personen auswirkt, im Aufnahmestaat Arbeit zu finden, die Diplome, Kenntnisse, Fähigkeiten und sonstigen Befähigungsnachweise zu berücksichtigen, die der Betroffene zum Zweck der Ausübung eines Berufes in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erworben hat (vgl. Urteil vom 1. Februar 1996, C - 164/94, Aranitis, Slg. 1996, I - 0135).

Auch daraus kann - abgesehen davon, dass der dargelegten Rechtsprechung Fragen des Zuganges zu reglementierten Berufen zu Grunde liegen und im Beschwerdefall weder Zugang zu einem noch Ausübung eines reglementierten Berufes im Sinne der RL 89/48/EWG und 92/51/EWG in Rede stehen - nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Nostrifikation ihres Zeugnisses über das Fachabitur "mit einer Berufsreifeprüfung" hätte. Der EuGH geht auch in seiner oben erwähnten Rechtsprechung davon aus, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ein allgemeines Verfahren zur Anerkennung (Homologierung) von Diplomen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, zu schaffen. Besteht ein solches Verfahren nicht, hat vielmehr jene "öffentliche Einrichtung, die eine Stelle zu besetzen sucht", selbst zu prüfen, ob das von dem Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Diplom, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Berufserfahrung, als dem geforderten Befähigungsnachweis gleichwertig anzusehen ist (vgl. das Urteil vom 8. Juli 1999, C-234/97, Bobadilla, Slg. 1999, I-4773, Rn 34, 36). Es besteht somit keine aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitende Pflicht, das von der Beschwerdeführerin erlangte Zeugnis - losgelöst von einem Verfahren, in dem es um die Erlangung jener konkreten Berechtigung geht, die von einer bestimmten Qualifikation abhängig gemacht wird (im Beschwerdefall offenbar die Einstufung der Beschwerdeführerin in eine bestimmte Entlohnungsgruppe der Vertragsbediensteten) - im Wege eines Feststellungsbescheides als bestimmten Befähigungsnachweisen gleichwertig zu erklären; umso weniger ist eine Verpflichtung zu bejahen, diese Feststellung in Bezug auf die Berufsreifeprüfung vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Bestehen des geltend gemachten Anspruches verneint; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. September 2001

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0164 Aranitis VORAB
EuGH 61989J0340 Vlassopoulou VORAB
EuGH 61991J0104 Borrell VORAB
EuGH 61997J0234 Fernandez de Bobadilla VORAB

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100142.X00

Im RIS seit

07.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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