RS OGH 2009/9/3 8Ob163/99z, 8Ob104/00b, 8Ob136/03p, 8Ob120/03k, 2Ob88/09v

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

KO §5 Abs4
MRG §42 Abs4
  1. MRG § 42 heute
  2. MRG § 42 gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

§ 42 Abs 4 MRG ist für den Bereich des Konkursverfahrens in engem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5 Abs 4 KO zu sehen, wonach zwar die durch den Masseverwalter vertretene Konkursmasse mit Konkurseröffnung in das gesamte wenngleich den Bestimmungen des MRG unterliegende Bestandverhältnis eintritt, der Gemeinschuldner jedoch einen Rechtsanspruch darauf hat (§ 5 Abs 4 KO: "Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner ..."), die Mietrechte und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung überlassen zu erhalten, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner oder in seinem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.Paragraph 42, Absatz 4, MRG ist für den Bereich des Konkursverfahrens in engem Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, KO zu sehen, wonach zwar die durch den Masseverwalter vertretene Konkursmasse mit Konkurseröffnung in das gesamte wenngleich den Bestimmungen des MRG unterliegende Bestandverhältnis eintritt, der Gemeinschuldner jedoch einen Rechtsanspruch darauf hat (Paragraph 5, Absatz 4, KO: "Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner ..."), die Mietrechte und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung überlassen zu erhalten, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner oder in seinem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112852

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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