Norm
StPO §151 Abs1Rechtssatz
Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer auf Verletzung des § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO gegründeten Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) bedarf es einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das Zeugnisbefreiungsrecht (§ 152 Abs 5 zweiter Satz StPO) bilden.Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer auf Verletzung des Paragraph 152, Absatz 5, zweiter Satz StPO gegründeten Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) bedarf es einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (Paragraph 152, Absatz 5, erster Satz StPO) für das Zeugnisbefreiungsrecht (Paragraph 152, Absatz 5, zweiter Satz StPO) bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112986Im RIS seit
11.02.2000Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016