Norm
ZPO §519 Abs1 E3Rechtssatz
Auch ein Beschluss des Berufungsgerichts, womit der auf Berichtigung der Berufungsentscheidung gerichtete Antrag zurückgewiesen wird, ist ein "im Berufungsverfahren ergehender Beschluss" im Sinn des § 519 Abs 1 ZPO.Auch ein Beschluss des Berufungsgerichts, womit der auf Berichtigung der Berufungsentscheidung gerichtete Antrag zurückgewiesen wird, ist ein "im Berufungsverfahren ergehender Beschluss" im Sinn des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112892Dokumentnummer
JJR_20000118_OGH0002_0040OB00353_99M0000_001