RS OGH 2000/1/25 10ObS357/99v, 10ObS244/03k, 10ObS145/04b, 10ObS55/05v, 10ObS175/06t, 10ObS5/09x, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Norm

ASVG §247 idF BGBl I 138/1998
GSVG §117a idF BGBl I 139/1998
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art45

Rechtssatz

Art 45 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verpflichtet die Träger der Mitgliedsstaaten, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten. Diese Berücksichtigung hat so zu erfolgen, als handle es sich um inländische Zeiten. Es ist unerheblich, ob die Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 357/99v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 ObS 357/99v
    Veröff: SZ 73/18
  • 10 ObS 244/03k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 244/03k
    Auch; Beisatz: Über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige (hier: englische) Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden. Der zuständige (österreichische) Pensionsversicherungsträger ist jedoch weiterhin im Rahmen der zwischenstaatlichen Verpflichtungen dazu verhalten, die Versicherten bei der Einholung von Informationen über die im Ausland erworbenen Versicherungszeiten zu unterstützen. (T1)
  • 10 ObS 145/04b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 ObS 145/04b
    Beisatz: Das gilt auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit. (T2)
  • 10 ObS 55/05v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 55/05v
    Auch; Beis wie T1 nur: Über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden. (T3)
  • 10 ObS 175/06t
    Entscheidungstext OGH 05.12.2006 10 ObS 175/06t
    Vgl; Beisatz: Fremdmitgliedstaatliche Kindererziehungszeiten können im Rahmen des Art45 Abs1 VO (EWG) 1408/71 nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese Zeiten nach dem jeweiligen fremden Pensionsrecht als Versicherungszeiten ausgestaltet sind. (T4)
  • 10 ObS 5/09x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 5/09x
  • 10 ObS 158/10y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 158/10y
    Auch; Beisatz: Der zuständige (hier: spanische) Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung. (T5)
  • 10 ObS 24/12w
    Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 24/12w
    Auch
  • 10 ObS 98/12b
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 ObS 98/12b
    Vgl auch
  • 10 ObS 109/14y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 109/14y
    Auch; nur: Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung. (T6); Veröff: SZ 2014/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113189

Im RIS seit

24.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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