RS OGH 2025/6/3 5Ob312/99i; 5Ob240/01g; 5Ob164/02g; 5Ob274/04m; 5Ob127/24y

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Norm

WEG idF 3. WÄG §26 Abs1 Z8

Rechtssatz

Der Begriff der "Zulässigkeit" eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels, deren Prüfung ins Außerstreitverfahren verwiesen ist (§ 26 Abs 1 Z 8 WEG), ist im Sinne eines ordnungsgemäßen Zustandekommens zu verstehen.Der Begriff der "Zulässigkeit" eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels, deren Prüfung ins Außerstreitverfahren verwiesen ist (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG), ist im Sinne eines ordnungsgemäßen Zustandekommens zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113012

Im RIS seit

25.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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