Norm
WEG idF 3. WÄG §26 Abs1 Z8Rechtssatz
Der Begriff der "Zulässigkeit" eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels, deren Prüfung ins Außerstreitverfahren verwiesen ist (§ 26 Abs 1 Z 8 WEG), ist im Sinne eines ordnungsgemäßen Zustandekommens zu verstehen.Der Begriff der "Zulässigkeit" eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels, deren Prüfung ins Außerstreitverfahren verwiesen ist (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG), ist im Sinne eines ordnungsgemäßen Zustandekommens zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113012Im RIS seit
25.01.2000Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025