TE OGH 2001/10/9 5Ob240/01g

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Ing. Johann M*****, 2. Danica M*****, wider die Antragsgegnerin S***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Überprüfung der Jahresabrechnung 1999 für das Haus***** (§ 26 Abs 1 Z 5, § 17 WEG), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Juli 2001, GZ 3 R 90/01d-13, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. November 2000, GZ 5 Msch 5/00f-8, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Ing. Johann M*****, 2. Danica M*****, wider die Antragsgegnerin S***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Überprüfung der Jahresabrechnung 1999 für das Haus***** (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 17, WEG), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Juli 2001, GZ 3 R 90/01d-13, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. November 2000, GZ 5 Msch 5/00f-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 26 Abs 2 Z 7 WEG, § 37 Abs 3 Z 18a MRG gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen nur in den in § 26 Abs 1 Z 2, 4, 5 und 7 WEG angeführten Angelegenheiten.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gelten die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen nur in den in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5 und 7 WEG angeführten Angelegenheiten.

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Inhaltlich geht es um die Durchsetzung der Pflicht des Verwalters gemäß § 17 Abs 1 Z 1 WEG, für das Jahr 1999 eine ordentliche und richtige - nämlich auch hinsichtlich der Verwaltungskosten dem allgemeinen, für die übrigen Aufwendungen geltenden Schlüssel entsprechende - Abrechnung zu legen. Der Antrag fällt daher unter § 26 Abs 1 Z 5 WEG. Im erstinstanzlichen Verfahren ist eine Vereinbarung des von der Antragsgegnerin für die Verwaltungskosten praktizierten Aufteilungsschlüssels (nach der Anzahl der Wohnungen) durch die Miteigentümer (§ 19 Abs 2 WEG) nicht behauptet worden. Die Zulässigkeit (das ordnungsgemäße Zustandekommen; vgl 5 Ob 312/99i = immolex 2000/87) einer solchen Vereinbarung ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb der Antrag nicht im Sinne des § 26 Abs 1 Z 8 WEG umgedeutet werden kann.Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Inhaltlich geht es um die Durchsetzung der Pflicht des Verwalters gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG, für das Jahr 1999 eine ordentliche und richtige - nämlich auch hinsichtlich der Verwaltungskosten dem allgemeinen, für die übrigen Aufwendungen geltenden Schlüssel entsprechende - Abrechnung zu legen. Der Antrag fällt daher unter Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG. Im erstinstanzlichen Verfahren ist eine Vereinbarung des von der Antragsgegnerin für die Verwaltungskosten praktizierten Aufteilungsschlüssels (nach der Anzahl der Wohnungen) durch die Miteigentümer (Paragraph 19, Absatz 2, WEG) nicht behauptet worden. Die Zulässigkeit (das ordnungsgemäße Zustandekommen; vergleiche 5 Ob 312/99i = immolex 2000/87) einer solchen Vereinbarung ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb der Antrag nicht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG umgedeutet werden kann.

In Hinblick auf die für Verfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 5 WEG geltenden Rechtsmittelbeschränkungen wird das Erstgericht die Akten mit dem von der Antragsgegnerin hilfsweise gestellten Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändern, diesem Gericht vorzulegen haben.In Hinblick auf die für Verfahren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG geltenden Rechtsmittelbeschränkungen wird das Erstgericht die Akten mit dem von der Antragsgegnerin hilfsweise gestellten Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abändern, diesem Gericht vorzulegen haben.

Anmerkung

E63135 05A02401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00240.01G.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20011009_OGH0002_0050OB00240_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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