RS OGH 2024/11/19 8Ob312/98k; 4Ob88/03z; 4Ob128/18d; 4Ob174/24b

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Norm

KO §108
KO §109 Abs1

Rechtssatz

Durch die explizite Anerkennung einer Forderung einer Gläubigerin durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren ist die Forderung festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß § 109 Abs 1 KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird.Durch die explizite Anerkennung einer Forderung einer Gläubigerin durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren ist die Forderung festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß Paragraph 109, Absatz eins, KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113041

Im RIS seit

26.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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