Norm
KO §108Rechtssatz
Durch die explizite Anerkennung einer Forderung einer Gläubigerin durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren ist die Forderung festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß § 109 Abs 1 KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird.Durch die explizite Anerkennung einer Forderung einer Gläubigerin durch den Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren ist die Forderung festgestellt. Diese Feststellung ist gemäß Paragraph 109, Absatz eins, KO ein Entscheidungssurrogat, mit dem das in der klagsähnlichen Forderungsanmeldung enthaltene Rechtsschutzgesuch positiv erledigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113041Im RIS seit
26.02.2000Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025