RS OGH 2000/1/27 8Ob334/98w

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Norm

KO §79
KO §139 Abs2
KO §157 Abs4
KO §168

Rechtssatz

Die Anordnung in § 157 Abs 4 KO, dass im übrigen für die Aufhebung des Konkurses § 79 gilt, bezieht sich nur auf die öffentliche Bekanntmachung und die sonstigen nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Verständigungen und Verfügungen, es ist daraus aber nicht abzuleiten, dass mit der Bekanntmachung bis zur Rechtskraft des die Aufhebung des Konkurses verfügenden Beschlusses zuzuwarten wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113038

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_0080OB00334_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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