Norm
EO §390 Abs2 IVDRechtssatz
Ob und in welcher Höhe eine nach § 390 Abs 2 EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.Ob und in welcher Höhe eine nach Paragraph 390, Absatz 2, EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113134Im RIS seit
02.03.2000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017