RS OGH 2000/2/16 7Ob317/99i, 7Ob266/02x, 7Ob94/09p, 7Ob164/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
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Norm

VersVG §44

Rechtssatz

Der Ausschluss der Wissenszurechnung gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß § 43 VersVG bevollmächtigt war (hier: Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Versicherungsvertrages wurde gegenüber beziehungsweise im Zusammenwirken mit dem Versicherungsagenten mündlich ergänzt, ohne dass die Ergänzung zur Kenntnis des Versicherers gelangt ist. Der - mündlich ergänzte - Inhalt des Versicherungsantrags ist als vereinbart anzusehen.).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 317/99i
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 317/99i
  • 7 Ob 266/02x
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 266/02x
    Vgl auch; nur: Der Ausschluss der Wissenszurechnung gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß § 43 VersVG bevollmächtigt war. (T1); Beisatz: Finden die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers keinen Niederschlag in dem vom Agenten ausgefüllten Gesundheitsfragebogen, so ist dennoch das anlässlich der Antragstellung erworbene Wissen des Versicherungsagenten dem Versicherer zuzurechnen. (T2)
  • 7 Ob 94/09p
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 94/09p
    Vgl
  • 7 Ob 164/11k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 164/11k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113310

Im RIS seit

17.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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