RS OGH 2000/2/24 6Ob306/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

EO §381 Z2 D
EO §390 Abs1 III
GBG §55
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 390 heute
  2. EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 390 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 390 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. EO § 390 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Durch die mit der einstweiligen Verfügung angestrebte Hinterlegung der bezeichneten Urkunden (insbesondere der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses) durch den Beklagten kann die von der klagenden Partei angestrebte rangwahrende Wirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung über die Jahresfrist des § 55 GBG hinaus nicht erzielt werden. Die begehrte einstweilige Verfügung ist daher kein geeignetes Mittel, den durch die Weigerung des Beklagten, die Urkunden auszufolgen oder zu hinterlegen, drohenden Rangverlust und den dadurch allenfalls zu erwartenden finanziellen Schaden der klagenden Partei abzuwenden. Die begehrte einstweilige Verfügung scheitert daher bereits an der notwendigen Gefahrenbescheinigung, die auch nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (§ 390 Abs 1 EO).Durch die mit der einstweiligen Verfügung angestrebte Hinterlegung der bezeichneten Urkunden (insbesondere der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses) durch den Beklagten kann die von der klagenden Partei angestrebte rangwahrende Wirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung über die Jahresfrist des Paragraph 55, GBG hinaus nicht erzielt werden. Die begehrte einstweilige Verfügung ist daher kein geeignetes Mittel, den durch die Weigerung des Beklagten, die Urkunden auszufolgen oder zu hinterlegen, drohenden Rangverlust und den dadurch allenfalls zu erwartenden finanziellen Schaden der klagenden Partei abzuwenden. Die begehrte einstweilige Verfügung scheitert daher bereits an der notwendigen Gefahrenbescheinigung, die auch nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (Paragraph 390, Absatz eins, EO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113247

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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