RS OGH 2007/3/20 3Ob227/99z, 10Ob79/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2000
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Norm

ZPO §87 Abs2
  1. ZPO § 87 heute
  2. ZPO § 87 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 87 gültig von 01.03.1983 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage versagt § 87 Abs 2 ZPO idF ZustRAG die selbständige Anfechtbarkeit von Anordnungen nach dem mit "Zustellungen" überschriebenen zweiten Titel, Zweiter Abschnitt, Erster Teil der ZPO, worunter neben der der Urschrift einer Entscheidung beizusetzenden Zustellverfügung auch die Anordnung der neuerlichen Zustellung einer Entscheidung zu verstehen ist. Auf das allfällige Fehlen auch einer Beschwer oder deren Wegfalls kommt es daher nicht mehr an.Im Gegensatz zur früheren Rechtslage versagt Paragraph 87, Absatz 2, ZPO in der Fassung ZustRAG die selbständige Anfechtbarkeit von Anordnungen nach dem mit "Zustellungen" überschriebenen zweiten Titel, Zweiter Abschnitt, Erster Teil der ZPO, worunter neben der der Urschrift einer Entscheidung beizusetzenden Zustellverfügung auch die Anordnung der neuerlichen Zustellung einer Entscheidung zu verstehen ist. Auf das allfällige Fehlen auch einer Beschwer oder deren Wegfalls kommt es daher nicht mehr an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113341

Dokumentnummer

JJR_20000228_OGH0002_0030OB00227_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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