Norm
EO §68Rechtssatz
Gegenstand einer Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO kann nur eine fehlerhafte Vollzugshandlung insbesondere die Amtshandlung eines Vollstreckers, jedoch nicht eine anfechtbare richterliche Entscheidung sein.Gegenstand einer Vollzugsbeschwerde nach Paragraph 68, EO kann nur eine fehlerhafte Vollzugshandlung insbesondere die Amtshandlung eines Vollstreckers, jedoch nicht eine anfechtbare richterliche Entscheidung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113436Dokumentnummer
JJR_20000228_OGH0002_0030OB00030_00H0000_002