RS OGH 2021/12/7 15Os22/00, 12Os97/03, 13Os173/08b, 14Os61/09s, 15Os112/09y, 14Os74/15m, 1Ob236/15k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2000
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Norm

StPO §173 Abs6
StPO §180 Abs7
  1. StPO § 173 heute
  2. StPO § 173 gültig ab 21.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2023
  3. StPO § 173 gültig von 28.12.2019 bis 20.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StPO § 173 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 173 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Umstände, die einen Haftgrund - hier Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO - (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die in § 180 Abs 7 StPO vorausgesetzten Gründe hinzutreten, wie etwa besondere physische, seine Mobilität einschränkende Beschaffenheit des Beschuldigten (vergleiche 12 Os 134/95), über das übliche Maß hinaus gehende soziale und familiäre Gebundenheit oder Fehlen jeglicher rasch realisierbarer wirtschaftlicher Subsidien oder Möglichkeiten, die für ein dem Beschuldigten der Strafverfolgung entziehendes Leben im Untergrund als Mindestmaß vorausgesetzt sind.Umstände, die einen Haftgrund - hier Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO - (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die in Paragraph 180, Absatz 7, StPO vorausgesetzten Gründe hinzutreten, wie etwa besondere physische, seine Mobilität einschränkende Beschaffenheit des Beschuldigten (vergleiche 12 Os 134/95), über das übliche Maß hinaus gehende soziale und familiäre Gebundenheit oder Fehlen jeglicher rasch realisierbarer wirtschaftlicher Subsidien oder Möglichkeiten, die für ein dem Beschuldigten der Strafverfolgung entziehendes Leben im Untergrund als Mindestmaß vorausgesetzt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113413

Im RIS seit

01.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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