RS OGH 2000/3/14 5Ob57/00v, 5Ob84/09b, 5Ob201/15t

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Norm

MRG §18a Abs2

Rechtssatz

Was die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. Hiebei ist zu beachten, dass das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht überschritten wird (§ 18a Abs 2 Satz 2 MRG). Wurden die Arbeiten bereits fertiggestellt, ist eine Verpflichtungserklärung des Vermieters, die Arbeiten durchzuführen (§ 18a Abs 2 Satz 1 MRG) als unnötiger Formalismus entbehrlich. Auch die Ursachen der Verspätung bedürfen in einem solchen Fall keiner Erörterung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 57/00v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 5 Ob 57/00v
  • 5 Ob 84/09b
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 84/09b
    nur: Was die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. (T1); Beisatz: Dies darf gleichermaßen dann gelten, wenn die Arbeiten praktisch abgeschlossen und nur mehr die normalerweise notwendige Zeit zur Beschaffung aller Abrechnungsunterlagen zugebilligt werden muss. (T2)
  • 5 Ob 201/15t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 201/15t
    nur: Hiebei ist zu beachten, dass das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht überschritten wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113020

Im RIS seit

13.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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