Norm
EO §35 BRechtssatz
Die Eventualmaxime des § 35 EO gebietet, im Laufe des Oppositionsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstandene oder dem Kläger bekannt gewordene Einwendungstatsachen grundsätzlich durch Klagsänderung geltend zu machen und (entgegen Heller/Berger/Stix, EO4, 420) nicht mit einer neuen Klage (so bereits SZ 18/222).Die Eventualmaxime des Paragraph 35, EO gebietet, im Laufe des Oppositionsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstandene oder dem Kläger bekannt gewordene Einwendungstatsachen grundsätzlich durch Klagsänderung geltend zu machen und (entgegen Heller/Berger/Stix, EO4, 420) nicht mit einer neuen Klage (so bereits SZ 18/222).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113437Im RIS seit
21.04.2000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014