Rechtssatz
Das Betreten einer an sich öffentlich zugänglichen, allerdings von der Klägerin gemieteten Rasenfläche vor ihrem Veranstaltungsgelände zu Demonstrationszwecken ist keine Besitzstörung, wenn die Beklagten nach einer Verweildauer von 3 bis 10 Minuten einer Aufforderung der Sicherheitsorgane, die Wiese zu verlassen, weil es sich um Privatgrund handle, sofort Folge leisten.
Bei Vertretung zweier Beklagter durch einen Rechtsanwalt ist davon auszugehen, dass der Anwalt von beiden nach Kopfteilen entlohnt wird. Ein Kostenzuspruch an beide Beklagte mit einem Gesamtbetrag ist so auszulegen, dass jedem nur ein Kopfteil der Gesamtkostenforderung zustehen soll.
Aktivzitate: MietSlg 29.021; MietSlg 30.013; REDOK 1247
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000007Dokumentnummer
JJR_20000324_LG00199_03600R00078_00I0000_001