Kopf
Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender), Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Z*****gesmbH, ***** E*****, vertreten durch Dr. Markus Andréewitch, Dr. A. Nicholas Simon, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Jürgen F***** W*****, und 2) Dr. Martin B***** W*****, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Besitzstörung (Streitwert nach JN S 52.000,--), über den Rekurs der Klägerin sowie den Kostenrekurs des Erstbeklagten (Rekursinteresse S 4.667,84) gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 29.12.1999 (richtig 9.11.1999), 2 C 961/99x-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs der Klägerin wird n i c h t F o l g e gegeben. Dem Kostenrekurs des Erstbeklagten wird t e i l w e i s e F o l g e
gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung, die hinsichtlich eines Kostenzuspruchs von S 2.208,92 (darin S 368,15 USt) an den Zweitbeklagten als unangefochten unberührt bleibt, hinsichtlich des Erstbeklagten dahin abgeändert, dass sie insoweit zu lauten hat wie folgt:
"Die Klägerin ist schuldig, dem Erstbeklagten binnen 14 Tagen dessen mit S 4.542,84 (darin S 736,30 USt und S 125,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen."
Die Klägerin ist schuldig, binnen 14 Tagen dem Erstbeklagten dessen mit S 2.313,41 (darin S 385,57 USt) und dem Zweitbeklagten dessen mit S 1.117,25 (darin S 186,21 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen in der Hauptsache für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Endbeschlusses für im Ergebnis zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§§ 526 Abs 3, 500 a zweiter Satz ZPO).Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen in der Hauptsache für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Endbeschlusses für im Ergebnis zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 a zweiter Satz ZPO).
Gegenstand des Rekursverfahrens ist nur mehr der Vorfall vom 30.3.1999. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen fand an diesem Tag auf dem Wiesenbereich vor dem Eingangs- und Kassenbereich, den Alois G***** ebenfalls an die Klägerin vermietet hatte, eine angemeldete und nicht untersagte Demonstration des "V*****" statt, an der auch die Beklagten teilnahmen. Die Demonstrationsteilnehmer bereiteten auf diesem Wiesenbereich ein Transparent vor und schickten sich an, Flugzettel zu verteilen. Wenige Minuten nach Beginn der Vorbereitungen für die Demonstration wurden die Demonstranten durch Gendarmeriebeamte vom Wiesengelände verwiesen. Die Verweildauer auf dem Wiesenbereich betrug 3 bis 10 Minuten.
Das Erstgericht hat das Vorliegen einer Besitzstörung mit der Begründung verneint, es sei bei gehöriger Aufmerksamkeit für die Demonstranten zwar eindeutig erkennbar gewesen, dass es sich auch bei der Wiesenfläche vor dem Kassen- und Eingangsbereich um Privatgrund gehandelt habe (sofern die Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung dies bestreiten, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus), die nur für wenige Minuten stattgefundene Demonstration habe aber nur eine unwesentliche Beeinträchtigung für die Klägerin dargestellt, es fehle daher am wirklichen bzw. möglichen Nachteil; diesbezüglich habe die Klägerin nicht einmal ausreichende Behauptungen aufgestellt. Dagegen führt die Klägerin ins Treffen, die Behauptungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines Nachteils treffe die Beklagten, außerdem lasse sich weder aus der Geringfügigkeit des Eingriffs noch aus dem Zeitelement ableiten, dass durch die Demonstration ein wirklicher oder möglicher Nachteil für die Klägerin nicht zu befürchten war. Auch beim nicht legitimierten Abstellen eines PKW auf einem Privatparkplatz komme es nach einhelliger Auffassung nicht auf die Dauer der Störung an. Bereits das Durchkreuzen von subjektivem Belieben - hier der Klägerin - begründe einen Nachteil.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist der Klägerin zu entgegnen, dass nach herrschender Rechtsprechung die Behauptungs- und Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale einer Besitzstörung, somit auch den wirklichen oder möglichen Nachteil für den Besitzer den Gestörten trifft (MietSlg 32.010). Nur für den Fall, dass das Erfordernis des Nachteils für den Besitzer als Abgrenzung zur Schikane zu verstehen wäre, liegt die Behauptungs- und Beweispflicht bei dem sich auf Schikane Berufenden (MGA ABGB 35 E.33 f zu § 339). Schikane liegt nach ständiger Rechtsprechung (siehe Reischauer in Rummel ² Rz 59 zu § 1295 mwN) nur dann vor, wenn der Schädigungszweck bei der Ausübung eines Rechtes so augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Demgegenüber verlangt die ständige Rechtsprechung (ZVR 1997/85 mwN) einen wirklichen oder möglichen Nachteil des Besitzers als Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Besitzstörung vorliegt. Erst wenn der Besitzstörungskläger diesen wirklichen oder möglichen Nachteil bewiesen hat, ist es Sache des beklagten Störers, zu behaupten und auch zu beweisen, dass der Besitzer sein Klagerecht schikanös, also primär in Schädigungsabsicht, ausübt. Nähere Behauptungen zum wirklichen oder möglichen Nachteil seitens der Klägerin wären im konkreten Fall vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil im Besitzstörungsverfahren relevant ja nur Eingriffe in ihren Besitzstand = ihren Rechtsbesitz am Mietrecht an der gemieteten Grundstücksfläche sein können; der Umstand alleine, dass die Beklagten Teilnehmer einer Demonstration gegen die Klägerin waren, reicht dazu noch nicht aus. Auch die zulässigerweise auf öffentlichem Straßengrund abgehaltene Demonstration hält ja unter Umständen Zuschauer von einem Zirkusbesuch ab; das subjektive Belieben der Klägerin, durch Demonstranten nicht in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt zu werden, würde auch in diesem Fall durchkreuzt, ohne dass sie dagegen im Besitzstörungsverfahren vorgehen könnte.Zunächst ist der Klägerin zu entgegnen, dass nach herrschender Rechtsprechung die Behauptungs- und Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale einer Besitzstörung, somit auch den wirklichen oder möglichen Nachteil für den Besitzer den Gestörten trifft (MietSlg 32.010). Nur für den Fall, dass das Erfordernis des Nachteils für den Besitzer als Abgrenzung zur Schikane zu verstehen wäre, liegt die Behauptungs- und Beweispflicht bei dem sich auf Schikane Berufenden (MGA ABGB 35 E.33 f zu Paragraph 339,). Schikane liegt nach ständiger Rechtsprechung (siehe Reischauer in Rummel ² Rz 59 zu Paragraph 1295, mwN) nur dann vor, wenn der Schädigungszweck bei der Ausübung eines Rechtes so augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Demgegenüber verlangt die ständige Rechtsprechung (ZVR 1997/85 mwN) einen wirklichen oder möglichen Nachteil des Besitzers als Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Besitzstörung vorliegt. Erst wenn der Besitzstörungskläger diesen wirklichen oder möglichen Nachteil bewiesen hat, ist es Sache des beklagten Störers, zu behaupten und auch zu beweisen, dass der Besitzer sein Klagerecht schikanös, also primär in Schädigungsabsicht, ausübt. Nähere Behauptungen zum wirklichen oder möglichen Nachteil seitens der Klägerin wären im konkreten Fall vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil im Besitzstörungsverfahren relevant ja nur Eingriffe in ihren Besitzstand = ihren Rechtsbesitz am Mietrecht an der gemieteten Grundstücksfläche sein können; der Umstand alleine, dass die Beklagten Teilnehmer einer Demonstration gegen die Klägerin waren, reicht dazu noch nicht aus. Auch die zulässigerweise auf öffentlichem Straßengrund abgehaltene Demonstration hält ja unter Umständen Zuschauer von einem Zirkusbesuch ab; das subjektive Belieben der Klägerin, durch Demonstranten nicht in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt zu werden, würde auch in diesem Fall durchkreuzt, ohne dass sie dagegen im Besitzstörungsverfahren vorgehen könnte.
Besitzrechtlich relevant ist daher nicht die Demonstration an sich, sondern das Betreten der gemieteten Rasenfläche zu diesem Zweck. Ob dies nun im Hinblick auf das festgestellte Zeitelement (3 bis 10 Minuten) - ähnlich wie in den "Parkplatzfällen" - bereits zu einem möglichen oder wirklichen Nachteil für die Klägerin als Besitzerin geführt hat oder nicht, braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beklagten sich der Aufforderung der Gendarmeriebeamten, die Wiese zu verlassen, weil es sich dabei um Privatgrund handle, sofort gefügt und daher dem Besitzwillen der Klägerin keinen eigenen Besitzwillen entgegengesetzt haben. Durch das sofortige Fügen in die Anordnung des Besitzers (oder hier der Sicherheitsorgane) fehlt es aber an einem ausreichenden Bezug der Störungshandlung zu Gegenstand und Inhalt des Besitzes. Nach Lehre und Rechtsprechung (Spielbüchler in Rummel ² Rz 3 zu § 339 mwN) sind aber Elemente der Besitzerwerbung für eine Besitzstörung erforderlich; wo nämlich nicht der Besitz, sondern nur der Besitzer gestört oder die besessene Sache betroffen wird, gibt es keinen Besitzesschutz (Spielbüchler aaO). So ist etwa das Eintreten in die Wohnung, wenn der Aufforderung, sie wieder zu verlassen, sofort Folge geleistet wird, ebensowenig BesitzstörungBesitzrechtlich relevant ist daher nicht die Demonstration an sich, sondern das Betreten der gemieteten Rasenfläche zu diesem Zweck. Ob dies nun im Hinblick auf das festgestellte Zeitelement (3 bis 10 Minuten) - ähnlich wie in den "Parkplatzfällen" - bereits zu einem möglichen oder wirklichen Nachteil für die Klägerin als Besitzerin geführt hat oder nicht, braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beklagten sich der Aufforderung der Gendarmeriebeamten, die Wiese zu verlassen, weil es sich dabei um Privatgrund handle, sofort gefügt und daher dem Besitzwillen der Klägerin keinen eigenen Besitzwillen entgegengesetzt haben. Durch das sofortige Fügen in die Anordnung des Besitzers (oder hier der Sicherheitsorgane) fehlt es aber an einem ausreichenden Bezug der Störungshandlung zu Gegenstand und Inhalt des Besitzes. Nach Lehre und Rechtsprechung (Spielbüchler in Rummel ² Rz 3 zu Paragraph 339, mwN) sind aber Elemente der Besitzerwerbung für eine Besitzstörung erforderlich; wo nämlich nicht der Besitz, sondern nur der Besitzer gestört oder die besessene Sache betroffen wird, gibt es keinen Besitzesschutz (Spielbüchler aaO). So ist etwa das Eintreten in die Wohnung, wenn der Aufforderung, sie wieder zu verlassen, sofort Folge geleistet wird, ebensowenig Besitzstörung
(MietSlg 30.013) wie der Umstand, dass für jemanden - ohne sein
Wissen - in einer Hauseinfahrt etwa über eine Stunde Bretter
abgelagert wurden, die er sofort über Rüge des Hauseigentümers wieder entfernt hat (MietSlg 29.021). Auch hier haben die Beklagten dem Hinweis der Gendarmeriebeamten, sie befänden sich auf Privatgrund, überhaupt keinen Besitzwillen entgegengesetzt, sondern die Wiese sofort geräumt und ihre Demonstration auf öffemtlichem Straßengrund fortgesetzt. Dass diese die Klägerin persönlich gestört hat, ist nachvollziehbar, eine Störung ihres Rechtsbesitzes am Bestandrecht an der Wiesenfläche kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Dem Rekurs der Klägerin konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Teilweise berechtigt ist allerdings der Kostenrekurs des Erstbeklagten. Das Erstgericht hat seine Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO gegründet, was grundsätzlich hinsichtlich des Zweitbeklagten zutreffend ist (diesbezüglich ist die Klägerin mit einer inkriminierten Besitzstörungshandlung durchgedrungen, mit der anderen unterlegen), nicht aber hinsichtlich des Erstbeklagten. Dieser hat - worauf er in seinem Kostenrekurs zutreffend hinweistabgelagert wurden, die er sofort über Rüge des Hauseigentümers wieder entfernt hat (MietSlg 29.021). Auch hier haben die Beklagten dem Hinweis der Gendarmeriebeamten, sie befänden sich auf Privatgrund, überhaupt keinen Besitzwillen entgegengesetzt, sondern die Wiese sofort geräumt und ihre Demonstration auf öffemtlichem Straßengrund fortgesetzt. Dass diese die Klägerin persönlich gestört hat, ist nachvollziehbar, eine Störung ihres Rechtsbesitzes am Bestandrecht an der Wiesenfläche kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Dem Rekurs der Klägerin konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Teilweise berechtigt ist allerdings der Kostenrekurs des Erstbeklagten. Das Erstgericht hat seine Kostenentscheidung auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegründet, was grundsätzlich hinsichtlich des Zweitbeklagten zutreffend ist (diesbezüglich ist die Klägerin mit einer inkriminierten Besitzstörungshandlung durchgedrungen, mit der anderen unterlegen), nicht aber hinsichtlich des Erstbeklagten. Dieser hat - worauf er in seinem Kostenrekurs zutreffend hinweist
- vielmehr im Verfahren voll obsiegt, er hat daher Anspruch auf vollen Kostenersatz nach § 41 ZPO. Da aber beide Beklagte durch den selben Rechtsanwalt vertreten wurden, ist davon auszugehen, dass dieser nach Kopfteilen entlohnt wird, die einzelnen Streitgenossen können daher nur anteilige Kosten ihres Anwalts verlangen (Fucik in Rechberger ZPO ² Rz 2 zu § 46; MGA ZPO 14 E.91 zu § 41; hg 36 R 47/99a, 36 R 350/99k u.v.a.). Dem Erstbeklagten steht daher nur die Hälfte der im Verfahren erster Instanz korrekt verzeichneten Gesamtkosten von insgesamt S 9.085,68, das sind S 4.553,84. In diesem Sinn war die erstgerichtliche Kostenentscheidung abzuändern, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, dass das Erstgericht den Kostenzuspruch an beide Beklagte mit einem Gesamtbetrag vorgenommen hat; wenn diesbezüglich nichts anderes bestimmt ist, ist jeder der beiden dann berechtigt, nur den entsprechenden Kopfteil auch im Exekutionsweg zu betreiben, in diesem Sinn ist ein derartiger Kostentitel auszulegen (REDOK 1247). Als unangefochten anzusehen ist daher ein Kostenzuspruch an den Zweitbeklagten im Ausmaß von S 2.208,92, insoweit hat auch die Klägerin gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung keine Einwände erhoben.- vielmehr im Verfahren voll obsiegt, er hat daher Anspruch auf vollen Kostenersatz nach Paragraph 41, ZPO. Da aber beide Beklagte durch den selben Rechtsanwalt vertreten wurden, ist davon auszugehen, dass dieser nach Kopfteilen entlohnt wird, die einzelnen Streitgenossen können daher nur anteilige Kosten ihres Anwalts verlangen (Fucik in Rechberger ZPO ² Rz 2 zu Paragraph 46 ;, MGA ZPO 14 E.91 zu Paragraph 41 ;, hg 36 R 47/99a, 36 R 350/99k u.v.a.). Dem Erstbeklagten steht daher nur die Hälfte der im Verfahren erster Instanz korrekt verzeichneten Gesamtkosten von insgesamt S 9.085,68, das sind S 4.553,84. In diesem Sinn war die erstgerichtliche Kostenentscheidung abzuändern, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, dass das Erstgericht den Kostenzuspruch an beide Beklagte mit einem Gesamtbetrag vorgenommen hat; wenn diesbezüglich nichts anderes bestimmt ist, ist jeder der beiden dann berechtigt, nur den entsprechenden Kopfteil auch im Exekutionsweg zu betreiben, in diesem Sinn ist ein derartiger Kostentitel auszulegen (REDOK 1247). Als unangefochten anzusehen ist daher ein Kostenzuspruch an den Zweitbeklagten im Ausmaß von S 2.208,92, insoweit hat auch die Klägerin gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung keine Einwände erhoben.
Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat die Klägerin den Beklagten einerseits die Kosten der Rekursbeantwortung, die namens beider Beklagter erstattet wurde, zu ersetzen, wobei jeweils die Hälfte des Gesamtbetrages an Erst- und Zweitbeklagten zuzusprechen war. Dazu kommt gemäß §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 RATG der Zuspruch der Kosten für den Kostenrekurs des Erstbeklagten ausschließlich an diesen nach TP 3 A RAT auf Basis des ersiegten Betrages von S 2.333,92 (S 4.542,84 abzüglich des im erstgerichtlichen Zuspruch steckenden Betrags von S 2.208,92 betreffend den Erstbeklagten). Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 und 6 ZPO jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraphen 41,, 50 ZPO hat die Klägerin den Beklagten einerseits die Kosten der Rekursbeantwortung, die namens beider Beklagter erstattet wurde, zu ersetzen, wobei jeweils die Hälfte des Gesamtbetrages an Erst- und Zweitbeklagten zuzusprechen war. Dazu kommt gemäß Paragraphen 41,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG der Zuspruch der Kosten für den Kostenrekurs des Erstbeklagten ausschließlich an diesen nach TP 3 A RAT auf Basis des ersiegten Betrages von S 2.333,92 (S 4.542,84 abzüglich des im erstgerichtlichen Zuspruch steckenden Betrags von S 2.208,92 betreffend den Erstbeklagten). Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 ZPO jedenfalls unzulässig.
Landesgericht St. Pölten
Anmerkung
ESP00008 36R78.00iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2000:03600R00078.00I.0324.000Dokumentnummer
JJT_20000324_LG00199_03600R00078_00I0000_000