TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2004/02/0253

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §52;
AVG §53a Abs1;
AVG §76;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
VStG §64 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerden des HK in N, vertreten durch Dr. Georg Fidler, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Bahnhofstraße 12, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark I) vom 11. Juni 2004, Zl. UVS 30.2-58/2003-44, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (protokolliert zu Zl. 2004/02/0254), und II) vom 12. Juli 2004, Zl. UVS 30.2-58/2003-45, betreffend Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen (protokolliert zu Zl. 2004/02/0253), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerden und der mit ihnen vorgelegten angefochtenen Bescheide steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Juni 2002 gegen 16.03 Uhr auf der B 23 auf Höhe Strkm. 14,6 im Ortsgebgiet von Neuberg/M., die selbstfahrende Arbeitsmaschine der Marke S in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten am 6. Juni 2002 um 16.24 Uhr habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,61 mg/l ergeben.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a iVm. § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 872,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.

Der Beschwerdeführer habe gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens EUR 174,40 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu ersetzen. Weiters werde dem Beschwerdeführer gemäß Abs. 3 leg. cit. der Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Barauslagen auferlegt, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des zu ersetzenden Betrages durch einen gesonderten Bescheid erfolge.

In der Begründung dieses erstangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, das Beweisverfahren habe ergeben, dass von einer Zeitdauer des letzten Alkoholkonsums bis zur Durchführung der Atemluftkontrolle mittels Alkomat von etwa 10 Minuten ausgegangen werden könne, weshalb der "allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Atemalkoholmessung, Temperatur und Dichte" zum Gutachter darüber bestellt worden sei, ob durch die Unterschreitung der 15-minütigen Wartezeit eine signifikante Beeinflussung des Messergebnisses eingetreten sei.

Das - im erstangefochtenen Bescheid in den wesentlichen Passagen wörtlich wiedergegebene - Gutachten kam zum Ergebnis, dass jedenfalls für den relevanten (kleineren) Messwert "eine Beeinflussung durch Mundrestalkohol ausgeschlossen werden" könne.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 64 Abs. 3 VStG der Ersatz der im Berufungsverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen für Atemalkoholmessung, Temperatur und Dichte in der Höhe von insgesamt EUR 740,10 auferlegt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, bei der "gesetzlich normierten Festlegung der Wartezeit zur Atemluftalkoholmessung" handle es sich um zwingendes Recht. Er bringt auch vor, die Bestellung des Sachverständigen sei aus diesem Grund "rechtswidrig" gewesen.

Abgesehen davon, dass diese Wartezeit nicht "gesetzlich normiert" ist, sondern in den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte enthalten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu zB. bereits im Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/02/0490, Folgendes ausgeführt:

"Es entspricht zwar der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 95/02/0007), dass die Atemluftalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden darf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde aber auch dann von einem gültigen Messergebnis ausgehen, wenn zwar die erwähnte Wartefrist nicht eingehalten wurde, diese Annahme jedoch aus fachlichen Gründen zulässig war (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0279, und vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0055). Zu einem solchen Ergebnis ist die belangte Behörde auf Grund der erwähnten gutächtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dipl.Ing. St. gekommen, welcher in schlüssiger Weise dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin selbst bei Einhaltung einer kürzeren Wartefrist als 15 Minuten zur Tatzeit alkoholbeeinträchtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO (Atemalkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber) gewesen ist.

...

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich auch die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen (Kostenersatz für die gutächtlichen Äußerungen des erwähnten Sachverständigen) als rechtmäßig: Gemäß § 64 Abs. 3 erster Halbsatz VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als diese Vorschrift die Behörde nicht ermächtigt, willkürlich vorzugehen und dem Bestraften unnötige Kosten aufzubürden (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 15. September 1983, Zlen. 06/2959, 2960, 2961/80). Davon kann allerdings im Beschwerdefall keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, die Einholung eines Gutachtens sei deshalb nicht notwendig gewesen, weil bei Nichtbeachtung der 15-minütigen Wartefrist das Messergebnis 'jedenfalls unzulässig' sei, so genügt es, auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen."

Auch im gegenständlichen Fall legte der von der belangten Behörde - notwendig und nicht "rechtswidrig" - beigezogene Sachverständige in schlüssiger Weise dar, dass der Beschwerdeführer auch bei Einhaltung einer kürzeren Wartefrist als 15 Minuten zur Tatzeit alkoholbeeinträchtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO (hier: Atemalkoholgehalt der Atemluft von 0,61 mg/l) gewesen ist.

Der Beschwerdeführer versucht zwar, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, doch sind seine - nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten - Ausführungen, die im Wesentlichen sogar das Thema des Gutachtens verkennen, nicht im Stande, eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen.

Bereits der Inhalt der Beschwerden lässt erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020253.X00

Im RIS seit

19.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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