RS OGH 2000/3/29 7Ob48/00k, 2Ob295/00x, 6Ob131/01k, 1Ob98/03y, 1Ob14/04x, 8Ob140/05d, 3Ob182/05v, 3O

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb

Rechtssatz

In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht. Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben, Förderungsleistungen, aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen, insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; nur: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten hinzuzurechnen. (T1)
    Beisatz: Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. (T2)
    Veröff: SZ 73/179
  • 6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/16
  • 1 Ob 98/03y
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 98/03y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es sind zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, die Vermögenssubstanz selbst aber grundsätzlich nicht. Letztere findet bei der Unterhaltsbemessung nur dann Berücksichtigung, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz". (T3)
  • 1 Ob 14/04x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 14/04x
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 140/05d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 140/05d
    nur: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. (T4)
    Beisatz: Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahme des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern. Ausgenommen sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene sowie solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen. (T5)
  • 3 Ob 182/05v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 182/05v
  • 3 Ob 193/07i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 193/07i
    Auch
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Vgl auch; Beisatz: Als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist der auf die Verzinsung der Ersparnisse entfallende Anteil der Rente aus einer Lebensversicherung zu werten. (T6)
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T7)
    Veröff: SZ 2009/22
  • 7 Ob 166/10b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
    Auch; Beisatz: Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld. (T8)
    Veröff: SZ 2010/137
  • 6 Ob 106/11y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 106/11y
    Auch
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Vgl auch; Beisatz: Ein von einem Unterhaltsberechtigten aus seinen Einkünften erzieltes Sparguthaben ist bei der Unterhaltsbemessung nicht (doppelt) als Einkommen zu berücksichtigen; wohl aber nach ständiger Rechtsprechung ein Ertrag aus Vermögen. (T9)
  • 8 Ob 121/12w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 121/12w
    Vgl auch; Beisatz: Erlöse aus dem Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands sind daher nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken. (T10)
  • 4 Ob 236/14f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 236/14f
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung. (T11)
  • 3 Ob 30/15f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T12)
  • 3 Ob 43/15t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 43/15t
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Vgl; Beis wie T10
  • 1 Ob 231/17b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 231/17b
    Auch
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
    Beis wie T3
  • 3 Ob 9/19y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 9/19y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 39/20f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 Ob 39/20f
    Vgl
  • 5 Ob 206/20k
    Entscheidungstext OGH 07.01.2021 5 Ob 206/20k
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 6 Ob 6/21g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 6/21g
  • 1 Ob 168/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
    Vgl; Beisatz: Darunter fallen auch Kapitaleinkünfte. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113786

Im RIS seit

28.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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