RS OGH 2023/6/28 10ObS54/00i; 7Ob74/00h; 9ObA179/00i; 8Ob180/00d; 6Ob255/00v; 10ObS129/01w; 6Ob302/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2000
beobachten
merken

Norm

ZPO §473a
  1. ZPO § 473a heute
  2. ZPO § 473a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 473a gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Rechtssatz

Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde, indem die Richtigkeit dieser Feststellung im Rahmen der Tatsachenrüge und Beweisrüge vom Berufungswerber ausdrücklich bekämpft wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. Die beklagte Partei wäre daher zur sofortigen Rüge in einer von ihr einzubringenden Berufungsbeantwortung gehalten gewesen.Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde, indem die Richtigkeit dieser Feststellung im Rahmen der Tatsachenrüge und Beweisrüge vom Berufungswerber ausdrücklich bekämpft wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO ausgelöst. Die beklagte Partei wäre daher zur sofortigen Rüge in einer von ihr einzubringenden Berufungsbeantwortung gehalten gewesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113473

Im RIS seit

04.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten