RS OGH 2000/4/7 5Ob81/00y, 5Ob122/00b, 5Ob236/00t, 5Ob245/00s, 5Ob305/00i, 5Ob308/00f, 5Ob43/01m, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2000
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Norm

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

Rechtssatz

Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. Der Anmerkung kommt nämlich zunächst einmal nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/00y
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 81/00y
    Veröff: SZ 73/67
  • 5 Ob 122/00b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 122/00b
    nur: Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. (T1)
  • 5 Ob 236/00t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 236/00t
    Auch; Beisatz: Mit der Klagsanmerkung ist ein echtes gesetzliches Vorzugspfandrecht entstanden oder genauer gesagt ausnützbar geworden. (T2); Veröff: SZ 73/154
  • 5 Ob 245/00s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 245/00s
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 305/00i
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 305/00i
    nur T1; Veröff: SZ 73/195
  • 5 Ob 308/00f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 308/00f
  • 5 Ob 43/01m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 43/01m
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 164/01s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 164/01s
  • 3 Ob 162/02y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 162/02y
    nur: Der Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG kommt nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren. (T3); Beisatz: Die Klagsanmerkung kann daher die erforderliche Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung gemäß § 210 EO nicht ersetzen. (T4)
  • 5 Ob 132/17y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 132/17y
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113515

Im RIS seit

07.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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