Norm
MRK Art6 Abs1 II5b1Rechtssatz
Gegen den Antrag (Widerspruch) des Angeklagten dennoch vom Vorsitzenden gemäß § 245 Abs 1 (§ 308 Abs 1) StPO vorgenommene (intensive und ausführliche) Vorhalte belastender Aussagen von Zeugen (im Vorverfahren), die in der Folge weder durch (zulässige) Verlesung gemäß § 252 Abs 1 StPO, noch durch Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung als Beweismittel in das Beweisverfahren (§§ 246 Abs 1, 305 Abs 1, 308 Abs 1, 325 Abs 1 StPO) Eingang gefunden haben, stellt den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO dar.Gegen den Antrag (Widerspruch) des Angeklagten dennoch vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 245, Absatz eins, (Paragraph 308, Absatz eins,) StPO vorgenommene (intensive und ausführliche) Vorhalte belastender Aussagen von Zeugen (im Vorverfahren), die in der Folge weder durch (zulässige) Verlesung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, StPO, noch durch Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung als Beweismittel in das Beweisverfahren (Paragraphen 246, Absatz eins, 305, Absatz eins, 308, Absatz eins, 325, Absatz eins, StPO) Eingang gefunden haben, stellt den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113447Im RIS seit
12.05.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016