RS OGH 2000/4/13 6Ob187/99i, 2Ob176/07g, 4Ob106/09f, 4Ob44/11s, 10Ob27/16t, 8Ob43/17g, 8Ob52/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §305
ABGB §934
ABGB §1332

Rechtssatz

Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 187/99i
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    nur: Der gemeine Wert lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. (T1)
    Beisatz: In der Regel also im Verkehrswert. (T2)
    Veröff: SZ 2008/73
  • 4 Ob 106/09f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 106/09f
    Vgl; Beisatz: Dieser besteht im vorliegenden Fall im Wiederbeschaffungspreis (Einkaufspreis) bzw (wenn die Wiederbeschaffung von gleichartigen Sachen [zu einem geringeren Preis] nicht möglich ist) im Herstellungswert von vergleichbaren Schmuckstücken (vgl 1 Ob 54/03b), nicht jedoch im Verkaufspreis. (T3)
  • 4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T4)
    Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T5)
    Veröff: SZ 2011/83
  • 10 Ob 27/16t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
    Auch
  • 8 Ob 43/17g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 52/21m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 52/21m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113651

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten