RS OGH 2025/10/28 6Ob65/00b; 8Ob240/01d; 9Ob84/04z; 2Ob28/05i; 3Ob2/06z; 3Ob145/08g; 5Ob70/10w; 5Ob1

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Norm

MRG §29 Abs1
  1. MRG § 29 heute
  2. MRG § 29 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 29 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 29 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 29 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  6. MRG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  7. MRG § 29 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. MRG § 29 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

§ 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus.Paragraph 29, MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus.

Entscheidungstexte

  • RS0113485">6 Ob 65/00b
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 65/00b
  • RS0113485">8 Ob 240/01d
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 240/01d
    Auch; nur: § 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. (T1)
  • RS0113485">9 Ob 84/04z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 Ob 84/04z
    Auch; Beisatz: War die Befristung hingegen unwirksam, vermochte die bloße Bekräftigung des Vertragsinhalts eine wirksame Auflösung nicht herbeizuführen. (T2)
  • RS0113485">2 Ob 28/05i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 2 Ob 28/05i
    Auch; Beis wie T2
  • RS0113485">3 Ob 2/06z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 2/06z
    Vgl auch
  • RS0113485">3 Ob 145/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 145/08g
  • RS0113485">5 Ob 70/10w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 70/10w
    Vgl; Beisatz: Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren. (T3)
  • RS0113485">5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Auch; Beis wie T2
  • RS0113485">5 Ob 212/10b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
    Vgl auch
  • RS0113485">7 Ob 201/17k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 201/17k
  • RS0113485">6 Ob 12/21i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 12/21i
  • RS0113485">5 Ob 3/21h
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 5 Ob 3/21h
  • RS0113485">3 Ob 143/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 143/25p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113485

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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