Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch MMag. Dr. Roman Schobesberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. November 2020, GZ 3 R 152/20d-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 4. 3. 2021 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Senat hat die außerordentliche Revision der Beklagten bereits mit Beschluss vom 1. 3. 2021 zurückgewiesen.
[2] Mit Schriftsatz vom 4. 3. 2021 erklärte die Beklagte, ihre außerordentliche Revision zurückzuziehen.
[3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS-Justiz RS0104364). [3] Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (Paragraphen 513, 484, ZPO; RIS-Justiz RS0104364).
Textnummer
E131176European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00003.21H.0318.000Im RIS seit
14.04.2021Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021