RS OGH 2000/4/13 6Ob187/99i, 3Ob13/99d, 9ObA100/06f, 1Ob145/08t, 3Ob99/12y, 8Ob112/13y, 4Ob189/13t,

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Norm

ABGB §879 BI

Rechtssatz

Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder die Existenzgefährdung einer Partei können einen relevanten Umstand bilden, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 187/99i
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i
  • 3 Ob 13/99d
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 13/99d
    Beisatz: Unerlaubt im Sinne von sittenwidrig können wegen missbilligter Kommerzialisierung Rechtsgeschäfte unter anderem dann sein, wenn die vereinbarte Leistung mit einem Entgeltversprechen verknüpft ist. (T1)
  • 9 ObA 100/06f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
    Vgl auch
  • 1 Ob 145/08t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 145/08t
    nur: Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und deren Gewichtung zu prüfen. (T2)
  • 3 Ob 99/12y
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 99/12y
    Vgl; Beisatz: Ob ein Geschäft sittenwidrig ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde, anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt. (T3)
  • 8 Ob 112/13y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 112/13y
    Auch; Veröff: SZ 2013/118
  • 4 Ob 189/13t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 189/13t
    Beis wie T3
  • 2 Ob 71/16d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/38
  • 6 Ob 134/17z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 134/17z
    Auch; nur: Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. (T4)
    Beis wie T3
  • 10 Ob 15/18f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 15/18f
    Auch; ähnlich nur T4; Beisatz: Hier: Keine Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, wonach pro Zufahrt zu einer Taxizone ein „Infrastrukturbeitrag“ zu entrichten ist. (T5)
  • 6 Ob 55/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 55/18h
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/5
  • 10 Ob 4/21t
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t
    Vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113653

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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