Rechtssatz
Nach dem Tod des Besitzers endet sein Besitz nicht (Klicka in Schwimann ABGB² Rz 3 zu § 352; Spielbüchler in Rummel² Rz 5 zu § 312). Dieser geht vielmehr zunächst auf den ruhenden Nachlass und dann auf allfällige Erben über (MietSlg 21.008/70). Im Erbgang verschafft die Einantwortung daher nicht nur die Rechtsstellung des Verstorbenen, sondern auch den von diesem innegehabten (und der Verlassenschaft nicht etwa verlorengegangenen) Besitz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000009Dokumentnummer
JJR_20000512_LG00199_03600R00115_00F0000_001