RS OGH 2000/5/12 36R115/00f

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Veröffentlicht am 12.05.2000
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Rechtssatz

Nach dem Tod des Besitzers endet sein Besitz nicht (Klicka in Schwimann ABGB² Rz 3 zu § 352; Spielbüchler in Rummel² Rz 5 zu § 312). Dieser geht vielmehr zunächst auf den ruhenden Nachlass und dann auf allfällige Erben über (MietSlg 21.008/70). Im Erbgang verschafft die Einantwortung daher nicht nur die Rechtsstellung des Verstorbenen, sondern auch den von diesem innegehabten (und der Verlassenschaft nicht etwa verlorengegangenen) Besitz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000009

Dokumentnummer

JJR_20000512_LG00199_03600R00115_00F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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