Kopf
Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei Renate H*****, Vertragsbedienstete, ***** Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kurt L*****, Pensionist, ***** Judenau, vertreten durch Dr. Werner Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen Besitzstörung (Streitwert nach JN: S 52.000,--), über den Rekurs des Beklagten gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 24.2.2000, 2 C 748/99b-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen deren mit S 2.031,36 (darin S 338,56 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Endbeschlusses für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§§ 526 Abs 3, 500 a zweiter Satz ZPO).Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Endbeschlusses für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 a zweiter Satz ZPO).
Die Rechtsrüge des Beklagten wendet sich im wesentlichen gegen die Auffassung des Erstgerichts, die Klägerin sei Sachbesitzerin des gesamten Hauses ***** Judenau, *****. Benützt habe die Klägerin lediglich das ehemalige "Kinderzimmer", gewohnt habe sie im Haus - abgesehen von dem Zeitraum 1992 bis 1993 - nie. Sie habe lediglich ihre Mutter gelegentlich an den Wochenenden besucht, niemals aber selbst über einen Schlüssel zur Tür vom Vorraum ins Haus verfügt. Auch Zutritt zum Dachboden habe die Klägerin nie verlangt oder benötigt, diesbezüglich könnte lediglich die Großmutter der Klägerin in ihrem Besitz gestört sein.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Nach nunmehr herrschender Auffassung (Klicka in Schwimann ABGB ² Rz 3 zu § 352; Spielbüchler in Rummel ² Rz 5 zu § 312) endet nach dem Tod des Besitzers sein Besitz nicht. Dieser geht vielmehr zunächst auf den ruhenden Nachlass und dann auf allfällige Erben über (MietSlg 21.008/70). Im Erbgang verschafft die Einantwortung daher nicht nur die Rechtsstellung des Verstorbenen, sondern auch den von diesem innegehabten (und der Verlassenschaft nicht etwa verlorengegangenen) Besitz (Spielbüchler aaO).Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Nach nunmehr herrschender Auffassung (Klicka in Schwimann ABGB ² Rz 3 zu Paragraph 352 ;, Spielbüchler in Rummel ² Rz 5 zu Paragraph 312,) endet nach dem Tod des Besitzers sein Besitz nicht. Dieser geht vielmehr zunächst auf den ruhenden Nachlass und dann auf allfällige Erben über (MietSlg 21.008/70). Im Erbgang verschafft die Einantwortung daher nicht nur die Rechtsstellung des Verstorbenen, sondern auch den von diesem innegehabten (und der Verlassenschaft nicht etwa verlorengegangenen) Besitz (Spielbüchler aaO).
Dass die verstorbene Mutter der Klägerin Sachbesitzerin der gesamten Liegenschaft gewesen war, war im Verfahren niemals strittig und wird auch im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Dass dieser Sachbesitz der Verlassenschaft verlorengegangen wäre, lässt sich aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen und wurde auch vom Beklagten nicht behauptet. Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hielt die Klägerin sich ja sogar nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1998 in regelmäßigen Abständen im Haus auf, um den im Vorraum gehaltenen Hund zu betreuen; das Wohnzimmer reinigte die Klägerin regelmäßig, im ehemaligen Kinderzimmer hatte sie diverse Gegenstände aufbewahrt. Hinsichtlich des zweiten auf der Liegenschaft befindlichen Hauses mit den einerseits vom Beklagten und andererseits von der Großmutter der Klägerin und ihrem Lebensgefährten bewohnten Räumlichkeiten hat das Erstgericht festgestellt, dass durch den Schlossaustausch des Beklagten der Klägerin bzw deren Großmutter der Zugang zum Dachboden verwehrt worden sei, auf dem sich die TV-Antenne, die Telefonleitungen und der Zugang zum Rauchfang befinde. Dass der Beklagte vor dem Schlossaustausch - der zum Anlass für die nunmehrige
Besitzstörungsklage genommen wurde - bereits irgendwelche
Besitzentziehungshandlungen gegenüber der Verlassenschaft bzw der Klägerin gesetzt hätte, ist hingegen nicht mehr hervorgekommen. Die Klägerin ist daher bereits auf Grund der Einantwortung als Alleinerbin Rechtsnachfolgerin auch im Sachbesitz an der gesamten Liegenschaft ***** Judenau mit den Häusern *****Nr 59. Sie hat diesen im übrigen nach den erstgerichtlichen Feststellungen auch teilweise selbst ("ehemaliges Kinderzimmer" bzw Vorraum 1) bzw durch ihre Großmutter als Besitzmittlerin (hinsichtlich des Aufgangs zum Dachboden) unbeanstandet ausgeübt. Der Beklagte ist zwar offensichtlich auf Grund des ihm eingeräumten Wohnrechts an seiner Wohneinheit Rechtsbesitzer; dieser Rechtsbesitz erfasst allerdings nur den Gebrauch des ihm zugewiesenen Wohnobjekts im vertragsmäßigen und der Verkehrssitte entsprechenden Umfang. Sämtliche über diesen Gebrauch hinausgehenden Handlungen sind ein Eingriff in den Sachbesitz des Hauseigentümers, gegen die sich dieser durch Einbringung einer Besitzstörungsklage zur Wehr setzen kann (MGA ABGB 35 E.3 c zu § 339). Dass dies beim Versperren des Vorraums, der unter anderem zum ehemaligen Kinderzimmer der Klägerin führt, ebenso der Fall ist wie beim Versperren der Tür zur sogenannten Werkstätte, sodass auch der Dachboden des Hauses mit der TV-Antenne und den Telefonleitungen nicht mehr erreicht werden kann, kann wohl nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Ausschließlichen Rechtsbesitz des Beklagten an diesen durch die genannten Türen erreichbaren Räumlichkeiten hat dieser selbst nicht einmal behauptet. Das Erstgericht hat daher der Besitzstörungsklage zu Recht stattgegeben, dem Rekurs war der Erfolg zu versagen. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Beklagte der Klägerin die Kosten der Rekursbeantwortung, die tarifgemäß verzeichnet wurden, zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig.Besitzentziehungshandlungen gegenüber der Verlassenschaft bzw der Klägerin gesetzt hätte, ist hingegen nicht mehr hervorgekommen. Die Klägerin ist daher bereits auf Grund der Einantwortung als Alleinerbin Rechtsnachfolgerin auch im Sachbesitz an der gesamten Liegenschaft ***** Judenau mit den Häusern *****Nr 59. Sie hat diesen im übrigen nach den erstgerichtlichen Feststellungen auch teilweise selbst ("ehemaliges Kinderzimmer" bzw Vorraum 1) bzw durch ihre Großmutter als Besitzmittlerin (hinsichtlich des Aufgangs zum Dachboden) unbeanstandet ausgeübt. Der Beklagte ist zwar offensichtlich auf Grund des ihm eingeräumten Wohnrechts an seiner Wohneinheit Rechtsbesitzer; dieser Rechtsbesitz erfasst allerdings nur den Gebrauch des ihm zugewiesenen Wohnobjekts im vertragsmäßigen und der Verkehrssitte entsprechenden Umfang. Sämtliche über diesen Gebrauch hinausgehenden Handlungen sind ein Eingriff in den Sachbesitz des Hauseigentümers, gegen die sich dieser durch Einbringung einer Besitzstörungsklage zur Wehr setzen kann (MGA ABGB 35 E.3 c zu Paragraph 339,). Dass dies beim Versperren des Vorraums, der unter anderem zum ehemaligen Kinderzimmer der Klägerin führt, ebenso der Fall ist wie beim Versperren der Tür zur sogenannten Werkstätte, sodass auch der Dachboden des Hauses mit der TV-Antenne und den Telefonleitungen nicht mehr erreicht werden kann, kann wohl nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Ausschließlichen Rechtsbesitz des Beklagten an diesen durch die genannten Türen erreichbaren Räumlichkeiten hat dieser selbst nicht einmal behauptet. Das Erstgericht hat daher der Besitzstörungsklage zu Recht stattgegeben, dem Rekurs war der Erfolg zu versagen. Gemäß Paragraphen 41,, 50 ZPO hat der Beklagte der Klägerin die Kosten der Rekursbeantwortung, die tarifgemäß verzeichnet wurden, zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO jedenfalls unzulässig.
Landesgericht St. Pölten
Anmerkung
ESP00010 36R115.00fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2000:03600R00115.00F.0512.000Dokumentnummer
JJT_20000512_LG00199_03600R00115_00F0000_000