RS OGH 2000/5/16 5Ob116/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2000
beobachten
merken

Norm

GBG §27 Abs2
NO §89a
  1. NO § 89a heute
  2. NO § 89a gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  3. NO § 89a gültig von 01.07.2008 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  4. NO § 89a gültig von 01.06.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtssatz

Als untrügliches Identifikationsmerkmal einer juristischen Person bietet sich die Angabe der Firmenbuchnummer an. Zur unverwechselbaren Identifizierung einer juristischen Person, die ein bücherliches Recht erwirbt oder aufgibt, können aber mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie § 27 Abs 2 GBG für natürliche Personen durch die Bezugnahme auf das Geburtsdatum enthält, auch andere Kennzeichen verwendet werden.Als untrügliches Identifikationsmerkmal einer juristischen Person bietet sich die Angabe der Firmenbuchnummer an. Zur unverwechselbaren Identifizierung einer juristischen Person, die ein bücherliches Recht erwirbt oder aufgibt, können aber mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie Paragraph 27, Absatz 2, GBG für natürliche Personen durch die Bezugnahme auf das Geburtsdatum enthält, auch andere Kennzeichen verwendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113605

Dokumentnummer

JJR_20000516_OGH0002_0050OB00116_00W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten