RS OGH 2000/5/16 5Ob116/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2000
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Norm

GBG §27 Abs2
NO §89a

Rechtssatz

Als untrügliches Identifikationsmerkmal einer juristischen Person bietet sich die Angabe der Firmenbuchnummer an. Zur unverwechselbaren Identifizierung einer juristischen Person, die ein bücherliches Recht erwirbt oder aufgibt, können aber mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie § 27 Abs 2 GBG für natürliche Personen durch die Bezugnahme auf das Geburtsdatum enthält, auch andere Kennzeichen verwendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113605

Dokumentnummer

JJR_20000516_OGH0002_0050OB00116_00W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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