TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/19 2002/03/0078

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2004
beobachten
merken

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. EA in V, vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 31. Jänner 2002, Zl. KUVS-K1-1043/4/2001, betreffend Vergehen gegen die Standespflichten nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 9. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe

"als Jagdausübungsberechtigter am 22.11.2000 in seinem Jagdgebiet 'Grutschnigalpe' die dort befindliche Fütterung nicht wie genehmigt mit Gras sondern mit Grassilage beschickt und den Trog, in dem sich Trophy-Müslimix-Kraftfutter befand, nicht rotwildsicher eingezäunt."

Dadurch habe er gröblich jagdrechtliche Vorschriften im Sinn des § 61 Abs. 2a lit. b, g und h des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) übertreten und damit ein Vergehen gegen die Standespflichten nach § 90 K-JG begangen. Es wurde hiefür die Disziplinarstrafe des strengen Verweises ausgesprochen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde hatte im vorliegenden Fall über die Berufung gegen einen Bescheid des als Kollegialbehörde eingerichteten Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft zu entscheiden. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer solcher Kollegialbehörde setzt voraus, dass die (an sich zuständige) Kollegialbehörde dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt ist (vgl. dazu die Regelung des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG, die vorsieht, dass ein von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassener Bescheid als nichtig erklärt werden kann).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2002, B 1331/01, das sich auf ein im Jahr 2001 ergangenes Straferkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft bezieht, Folgendes ausgeführt:

"Wie sich aus der ... Mitteilung des Landesjägermeisters der Kärntner Jägerschaft vom 4. Dezember 2001 ergibt, liegt ein Beschluss des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft nach § 90 Abs. 4 K-JG für das Jahr 2001, in dem der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft das Erkenntnis gegen den Beschwerdeführer gefällt hat, nicht vor. Der zuletzt ergangene Beschluss über die Zusammensetzung der Senate des Disziplinarrates sowie die Bestimmung der Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder im Verhinderungsfall eines Senatsmitgliedes war am 7. Juli 1999 gefasst worden und galt lediglich für die Dauer des darauffolgendes Jahres 2000."

Daraus ergibt sich, dass ein für die richtige Zusammensetzung des Disziplinarrates erforderlicher Beschluss des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft im Sinn des § 90 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, für das Jahr 2001 - in dem auch das im Beschwerdefall maßgebliche Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 9. Mai 2001 erlassen wurde - fehlt. Eine richtige Zusammensetzung des erkennenden Senates dieser Kollegialbehörde war im vorliegenden Fall daher nicht gegeben.

Dadurch, dass die belangte Behörde diesen Mangel bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht aufgegriffen hat, hat sie diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0385).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030078.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten