Norm
JN §110Rechtssatz
Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt.Sinn und Zweck des Paragraph 110, JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113639Im RIS seit
16.06.2000Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022