RS OGH 2021/5/26 6Ob96/00m, 7Ob238/00a, 2Ob45/21p, 2Ob62/21p, 2Ob46/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2000
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Norm

JN §110
  1. JN § 110 heute
  2. JN § 110 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 110 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt.Sinn und Zweck des Paragraph 110, JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • RS0113639">6 Ob 96/00m
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 96/00m
  • RS0113639">7 Ob 238/00a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 238/00a
    nur: Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. (T1)
  • RS0113639">2 Ob 45/21p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 45/21p
  • 2 Ob 62/21p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 62/21p
  • 2 Ob 46/21k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 46/21k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113639

Im RIS seit

16.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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