Norm
LFG §13Rechtssatz
Ein ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach § 13 LFG ist die Lufttüchtigkeit gemäß § 17 LFG. Die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband ist der Zulassung nach § 13 LFG vergleichbar.Ein ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach Paragraph 13, LFG ist die Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 17, LFG. Die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband ist der Zulassung nach Paragraph 13, LFG vergleichbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113823Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_00P0000_003