RS OGH 2000/5/29 7Ob47/00p

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Rechtssatz

Ein ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach § 13 LFG ist die Lufttüchtigkeit gemäß § 17 LFG. Die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband ist der Zulassung nach § 13 LFG vergleichbar.Ein ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach Paragraph 13, LFG ist die Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 17, LFG. Die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband ist der Zulassung nach Paragraph 13, LFG vergleichbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113823

Dokumentnummer

JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_00P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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