RS OGH 2020/3/3 6Bkd3/00, 20Ds5/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2000
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Norm

ABGB §916 B
DSt 1990 §1 C4
RAO §9
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Das Verhalten eines Rechtsanwaltes ist als Verletzung einer Berufspflicht und/oder als Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes zu werten, wenn zwar bei der Parteienvertretung und im konkreten Fall bei der Vertragsgestaltung durch die Disziplinarbeschuldigte gegen kein ausdrückliches gesetzliches Verbot verstoßen wurde, der damit verfolgte Zweck aber zu Ergebnissen führte, die dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft und der darin fußenden, gefestigten Standesauffassung widerstreiten. Dies gilt insbesondere auch für die Gestaltung oder Mitwirkung eines Rechtsanwaltes an einem Schein- oder Umgehungsgeschäft. Eine solche Manipulation ist nicht nur als rechtswidrig, sondern für einen Rechtsanwalt, der gemäß § 9 RAO verpflichtet ist, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, auch als disziplinäres Verhalten zu qualifizieren.Das Verhalten eines Rechtsanwaltes ist als Verletzung einer Berufspflicht und/oder als Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Standes zu werten, wenn zwar bei der Parteienvertretung und im konkreten Fall bei der Vertragsgestaltung durch die Disziplinarbeschuldigte gegen kein ausdrückliches gesetzliches Verbot verstoßen wurde, der damit verfolgte Zweck aber zu Ergebnissen führte, die dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft und der darin fußenden, gefestigten Standesauffassung widerstreiten. Dies gilt insbesondere auch für die Gestaltung oder Mitwirkung eines Rechtsanwaltes an einem Schein- oder Umgehungsgeschäft. Eine solche Manipulation ist nicht nur als rechtswidrig, sondern für einen Rechtsanwalt, der gemäß Paragraph 9, RAO verpflichtet ist, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, auch als disziplinäres Verhalten zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113692

Im RIS seit

05.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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