RS OGH 2000/6/15 4Ob138/00y, 4Ob189/01z, 9Ob66/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2000
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Norm

KSchG §28
UWG §14 A1

Rechtssatz

Richtet sich die Klage gegen den einzigen persönlich haftenden und damit allein zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, so ist mangels entgegenstehender Behauptung zu vermuten, dass der Gesellschafter, sollte er den Wettbewerbsverstoß nicht selbst begangen haben oder daran beteiligt gewesen sein, jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, das wettbewerbswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 138/00y
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 138/00y
    Veröff: SZ 73/98
  • 4 Ob 189/01z
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 189/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Aktive Mitwirkung am Wettbewerbsverstoß durch den einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer KG. (T1)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage nach § 28 KSchG; Passivlegitimation der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht, die aktiv an den Verstößen beteiligt waren, bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113859

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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