Norm
StPO §281 Abs1 Z10Rechtssatz
§ 28 Abs 3 SMG verlangt, dass die in Abs 2 bezeichnete Tat (anders als § 27 Abs 2 Z 2 SMG) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird. Dazu muss es dem Täter darauf ankommen (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrendes (u.a.) Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i. die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Paragraph 28, Absatz 3, SMG verlangt, dass die in Absatz 2, bezeichnete Tat (anders als Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) begangen wird. Dazu muss es dem Täter darauf ankommen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich durch wiederkehrendes (u.a.) Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i. die in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113686Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0150OS00052_0000000_001