RS OGH 2000/6/15 15Os75/00

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Veröffentlicht am 15.06.2000
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Rechtssatz

Die Problematik der Vorhaftanrechnung aus einem anderen Verfahren (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) betrifft bloß die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe. Diese ist aber nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich ausgenommen.Die Problematik der Vorhaftanrechnung aus einem anderen Verfahren (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) betrifft bloß die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe. Diese ist aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich ausgenommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113684

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0150OS00075_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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