Rechtssatz
Die Problematik der Vorhaftanrechnung aus einem anderen Verfahren (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) betrifft bloß die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe. Diese ist aber nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich ausgenommen.Die Problematik der Vorhaftanrechnung aus einem anderen Verfahren (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) betrifft bloß die Dauer der Strafhaft, somit den Vollzug einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe. Diese ist aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich ausgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113684Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0150OS00075_0000000_001