RS OGH 2000/6/20 3Ob229/99v, 8Ob74/07a, 2Ob287/08g, 10Ob11/18t, 3Ob63/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
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Norm

IO §156
KO §156

Rechtssatz

Die Wirkungen des Zwangsausgleichs (§ 156 KO) erstrecken sich nur auf jene Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen; die Rechte des Aussonderungsberechtigten bleiben hiedurch unberührt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 229/99v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 229/99v
    Veröff: SZ 73/99
  • 8 Ob 74/07a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 74/07a
    Veröff: SZ 2007/107
  • 2 Ob 287/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
    Beisatz: Dies trifft ausschließlich auf - auch nach den §§ 14 f KO „verwandelte" - Geldforderungen von Gläubigern, somit auch auf die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfasste künftige Geldersatzansprüche zu. (T1)
    Beisatz: Im Konkurs sind diese Forderungen (in der nach §§ 14 f KO gewandelten Gestalt) zu prüfen, festzustellen, den Abstimmungen zugrundezulegen und bei Verteilungen zu berücksichtigen. (T2)
    Beisatz: Anmeldungsbedürftige, jedoch nicht angemeldete Forderungen werden von den Wirkungen des Zwangsausgleichs dennoch erfasst. (T3)
    Veröff: SZ 2009/35
  • 10 Ob 11/18t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 11/18t
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sanierungsplan. (T4)
  • 3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Vgl auch; Beisatz: Von der Geltendmachung im Insolvenzverfahren ausgeschlossene Forderungen werden aber auch von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht erfasst. (T5); Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113775

Im RIS seit

20.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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