RS OGH 2000/6/20 3Ob261/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2000
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Norm

EO §35
EO §291c
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 291c heute
  2. EO § 291c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291c gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Aus § 291c Abs 2 EO ergibt sich für die Forderungsexekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts, dass Teilzahlungen in keinem Fall zur teilweisen Einstellung der Exekution bezüglich aller in Zukunft fällig werdenden Beträge führen können. Als die speziellere Norm geht § 291c Abs 2 eben § 35 Abs 4 und § 40 Abs 1 je in Verbindung mit § 41 Abs 1 EO vor. Einer Klage gemäß § 35 EO kann daher ein Erfolg nur beschieden sein, soweit damit in der Vergangenheit liegende Zahlungen geltend gemacht werden, wobei hiefür der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend ist.Aus Paragraph 291 c, Absatz 2, EO ergibt sich für die Forderungsexekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts, dass Teilzahlungen in keinem Fall zur teilweisen Einstellung der Exekution bezüglich aller in Zukunft fällig werdenden Beträge führen können. Als die speziellere Norm geht Paragraph 291 c, Absatz 2, eben Paragraph 35, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz eins, je in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, EO vor. Einer Klage gemäß Paragraph 35, EO kann daher ein Erfolg nur beschieden sein, soweit damit in der Vergangenheit liegende Zahlungen geltend gemacht werden, wobei hiefür der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113987

Dokumentnummer

JJR_20000620_OGH0002_0030OB00261_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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