RS OGH 2011/1/18 6Ob117/00z, 4Ob195/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

KSchG §1 Abs2
KSchG §25d
  1. KSchG § 25d heute
  2. KSchG § 25d gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

§ 25d KSchG ist auch im Verhältnis zwischen einer juristischen Person öffentlichen Rechts und einem Verbraucher in Ansehung eines zwischen ihnen geschlossenen privatrechtlichen Vertrages anzuwenden.Paragraph 25 d, KSchG ist auch im Verhältnis zwischen einer juristischen Person öffentlichen Rechts und einem Verbraucher in Ansehung eines zwischen ihnen geschlossenen privatrechtlichen Vertrages anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113936

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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