RS OGH 2000/6/28 6Ob136/00v, 6Ob115/10w, 6Ob162/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 Abs1 BV
ABGB §1330 Abs2 BV
ZPO §502 Abs1 HI2

Rechtssatz

Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 136/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
  • 6 Ob 115/10w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 115/10w
    Vgl
  • 6 Ob 162/10g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 162/10g
    nur: Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113750

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten