RS OGH 2000/6/29 2Ob133/99v, 3Ob248/06a, 4Ob221/06p, 10Ob70/07b, 1Ob88/14v, 6Ob233/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
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Norm

ABGB §879 Abs3 IIBi
ABGB §879 E
KundenRL Bankomat allg

Rechtssatz

Die Klausel, wonach der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte trägt, ist insoweit nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, als damit auch der Ausschluss der Haftung der Bank wegen technischen Missbrauchs für Fälle vereinbart werden soll, in denen - ohne Verschulden des Kunden - die Bankomatkarte kopiert und der Code in irgendeiner Weise ausgespäht wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 133/99v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 133/99v
    Veröff: SZ 73/107
  • 3 Ob 248/06a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 248/06a
    Vgl auch; Beisatz: Nach den AGB („Kundenrichtlinien") der beklagten Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag. (T1)
    Beisatz: Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber der Bankomatkarte im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen - die AGB normieren daher zulässiger Weise eine Risikoverteilung zu Lasten des Karteninhabers. (T2)
    Veröff: SZ 2007/29
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzulässiger Haftungsausschluss der Bank bei Missbrauch von Fernabfragecodes. (Klausel 38) (T3)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt (Klausel 2) und Klausel, wonach der Karteninhaber die Zusendung, mit welcher ihm der PIN-Code übermittelt wird, unverzüglich nach „Erhalt" zu öffnen, den PIN-Code zur Kenntnis zu nehmen und unmittelbar danach „zu vernichten" hat (Klausel 3 Satz 1), und, falls er „dies" unterlässt, für alle Schäden, die im Fall der missbräuchlichen Verwendung des PIN-Codes eintreten, haftet (Satz 2), verstoßen gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T4)
    Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T5)
  • 1 Ob 88/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
    Vgl; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T6)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Vgl; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T7)

Schlagworte

Haftungsfreizeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113753

Im RIS seit

29.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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