RS OGH 2025/11/25 7Ob152/00d; 2Ob296/00v; 7Ob57/01k; 7Ob11/04z; 9ObA56/07m; 7Ob270/08v; 9ObA151/09k;

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Rechtssatz

Kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn die Minderverzeichnung in der Kostennote ihre Ursache nur in einem Rechenfehler (hier: Dezimalfehler) des Schriftsatzverfassers hat, die Ansatzposition dieses Kostenbegehrens jedoch hinsichtlich Bezeichnung und Prozentwert richtig verzeichnet wurde.Kein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO, wenn die Minderverzeichnung in der Kostennote ihre Ursache nur in einem Rechenfehler (hier: Dezimalfehler) des Schriftsatzverfassers hat, die Ansatzposition dieses Kostenbegehrens jedoch hinsichtlich Bezeichnung und Prozentwert richtig verzeichnet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113805

Im RIS seit

11.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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