RS OGH 2000/7/12 7Ob152/00d, 2Ob296/00v, 7Ob57/01k, 7Ob11/04z, 9ObA56/07m, 7Ob270/08v, 9ObA151/09k,

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Norm

ZPO §41 d2
ZPO §405 dIV

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn die Minderverzeichnung in der Kostennote ihre Ursache nur in einem Rechenfehler (hier: Dezimalfehler) des Schriftsatzverfassers hat, die Ansatzposition dieses Kostenbegehrens jedoch hinsichtlich Bezeichnung und Prozentwert richtig verzeichnet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113805

Im RIS seit

11.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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