Norm
ABGB §1077Rechtssatz
Da einander nach dem Regelungszweck des § 1077 ABGB die Bestimmungen über die Kostentragung durch die Käufer (Drittkäufer und Vorkaufsberechtigter) in beiden Verträgen (Drittvertrag und Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten) entsprechen müssen, fallen die "Kosten" (hier: der Vertragserrichtung und der Beglaubigung) des Drittvertrags nicht unter die "Nebenbedingungen" nach § 1077 zweiter Satz ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113865Im RIS seit
24.08.2000Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012