RS OGH 2022/3/1 15Os87/00; 12Os151/00; 11Os161/00; 15Os3/05p; 13Os76/09i (13Os77/09m; 13Os78/09h); 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2000
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §42 Abs2
StPO §61 Abs2 B
StPO §87 Abs1
StPO §113 Abs1
  1. StPO § 41 heute
  2. StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 41 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 41 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 41 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 41 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 41 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 42 heute
  2. StPO § 42 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 42 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 42 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 42 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 61 heute
  2. StPO § 61 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 61 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 61 gültig von 01.06.2020 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  5. StPO § 61 gültig von 01.11.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  6. StPO § 61 gültig von 01.01.2016 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StPO § 61 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 61 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 113 heute
  2. StPO § 113 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 113 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 113 gültig von 18.06.2009 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 113 gültig von 01.06.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 113 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Gemäß dem klaren Wortlaut des § 113 Abs 1 erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß § 45 RAO bestellten Verteidiger zu, weil der von ihm bekämpfte Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildete. Er hatte aber auch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses, zumal die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO einen Honoraranspruch ausschließt. Das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt V.).Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß Paragraph 45, RAO bestellten Verteidiger zu, weil der von ihm bekämpfte Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildete. Er hatte aber auch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses, zumal die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO einen Honoraranspruch ausschließt. Das umfassende Beschwerderecht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach Paragraph 113, Absatz eins, StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen Regierungsvorlage 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt römisch fünf.).

Entscheidungstexte

  • RS0113952">15 Os 87/00
    Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 87/00
  • RS0113952">12 Os 151/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 12 Os 151/00
    nur: Das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt V.). (T1); Beisatz: Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und lässt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt. (T2)
  • RS0113952">11 Os 161/00
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 11 Os 161/00
  • RS0113952">15 Os 3/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 3/05p
    Auch; nur: Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß § 45 RAO bestellten Verteidiger zu, weil der Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildet. (T3); Beisatz: Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob der die Verfahrenshilfe bewilligende Richter auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten das Vorliegen der in § 41 Abs 2 StPO genannten Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat. (T4); Beisatz: Über standesrechtliche Anfechtungsschranken zB aus Treue- und Verschwiegenheitsverpflichtungen (§§ 9, 16 Abs 2 RAO; § 10 RL-BA) ist damit keine Aussage getroffen. (T5)
  • RS0113952">13 Os 76/09i
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 76/09i
    Vgl; Beisatz: Ähnliches gilt auch unter dem Regime der StPO neu, siehe nunmehr RS0125078. (T6)
  • RS0113952">20 Ds 15/21t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2022 20 Ds 15/21t
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113952

Im RIS seit

09.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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