RS OGH 2022/8/9 13Os76/09i (13Os77/09m, 13Os78/09h), 26Os7/15x, 20Ds15/21t, 20Ds3/22d, 21Ds3/22m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2022
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Norm

StPO §61 Abs2 B
StPO §87 Abs1
  1. StPO § 61 heute
  2. StPO § 61 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 61 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 61 gültig von 01.06.2020 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  5. StPO § 61 gültig von 01.11.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  6. StPO § 61 gültig von 01.01.2016 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StPO § 61 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 61 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

§ 87 Abs 1 StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend, mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO bedeutet dies, dass dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in § 87 Abs 1 StPO normierte Beschwerderecht zu (WK-StPO § 87 Rz15).Paragraph 87, Absatz eins, StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend, mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO bedeutet dies, dass dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in Paragraph 87, Absatz eins, StPO normierte Beschwerderecht zu (WK-StPO Paragraph 87, Rz15).

Entscheidungstexte

  • RS0125078">13 Os 76/09i
    Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 76/09i
  • RS0125078">26 Os 7/15x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2015 26 Os 7/15x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichzeitige Zustellung des Beschlusses über die (teilweise) Entziehung des Vertretungsrechts des Disziplinarbeschuldigten als einstweilige Maßnahme nach § 19 DSt und des Beschlusses über dessen Aufhebung, sodass der Disziplinarbeschuldigten durch den Beschluss über die Teilsperre nicht beschwert war. (T1)
  • RS0125078">20 Ds 15/21t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2022 20 Ds 15/21t
    Vgl
  • RS0125078">20 Ds 3/22d
    Entscheidungstext OGH 10.05.2022 20 Ds 3/22d
    Vgl; Beisatz: Beschluss nach § 41 DSt nach Tod des Verurteilten. (T2)
  • RS0125078">21 Ds 3/22m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2022 21 Ds 3/22m
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125078

Im RIS seit

22.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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