RS OGH 2000/9/7 15Os102/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2000
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Norm

StGB §80
StPO §345 Abs1 Z11 lita
WaffG §8 Abs6 Z2
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. WaffG § 8 heute
  2. WaffG § 8 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 8 gültig von 01.01.2022 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. WaffG § 8 gültig von 14.12.2019 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  5. WaffG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 13.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  6. WaffG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  7. WaffG § 8 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  8. WaffG § 8 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

Aus § 8 Abs 6 Z 2 WaffG ist abzuleiten, dass Waffen sicher zu verwahren sind. Die sichere Verwahrung von Schusswaffen ist in § 3 der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung, BGBl II 1998/313, näher geregelt. Nach deren Abs 1 ist eine Schusswaffe (nur dann) sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichtetem - Zugriff schützt. Abs 2 Z 3 führt als einen der für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere maßgeblichen Umstände an, inwieweit diese Gegenstände vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, geschützt sind.Aus Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, WaffG ist abzuleiten, dass Waffen sicher zu verwahren sind. Die sichere Verwahrung von Schusswaffen ist in Paragraph 3, der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung, BGBl römisch zwei 1998/313, näher geregelt. Nach deren Absatz eins, ist eine Schusswaffe (nur dann) sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichtetem - Zugriff schützt. Absatz 2, Ziffer 3, führt als einen der für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere maßgeblichen Umstände an, inwieweit diese Gegenstände vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, geschützt sind.

Die Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen besteht auch gegenüber dem Ehegatten. Besondere Sorgfalt ist unter anderem dann geboten, wenn bei einem nicht zum Besitz von Waffen berechtigten Ehegatten eine psychische Ausnahmesituation oder die Neigung zu Aggressionen erkennbar ist. Die Verwahrung einer Waffe entweder in einem unversperrten Nachtkästchen, in einem unversperrten oder jederzeit aufsperrbaren Kasten oder in einer Tasche auf dem Kasten ist als mangelhaft anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114034

Dokumentnummer

JJR_20000907_OGH0002_0150OS00102_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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